Artikel 22 VO (EU) 2013/347

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
auf den nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur(*) aufbauen; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

2.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.

Fußnote(n):

(*)

ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

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