Artikel 21 VO (EU) 2013/347

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb zur Koordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen — einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen — sowie Forschungspläne; im Zusammenhang mit diesen Instrumenten wird unter anderem Folgendes angegeben bzw. festgelegt:

i)
Informationen, die für die Verbesserung der operativen Koordinierung hilfreich sind, einschließlich entsprechender Informationen, die für den Folgetag, am selben Tag und in Echtzeit eingehen, sowie die optimale Häufigkeit der Erfassung und Weitergabe dieser Informationen;
ii)
welche Technologieplattform für den Informationsaustausch in Echtzeit zu verwenden ist und, falls erforderlich, welche Technologieplattformen für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der sonstigen Informationen gemäß Ziffer i sowie für die Umsetzung der Verfahren zu verwenden sind, mit denen die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeweitet werden kann, dass diese Koordinierung unionsweit erfolgt;
iii)
wie Übertragungsnetzbetreiber anderen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Einrichtungen, die formell beauftragt wurden, sie bei der operativen Koordinierung zu unterstützen, und der Agentur betriebsbezogene Informationen zur Verfügung stellen und
iv)
dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Kontaktstelle bestimmen, die Anfragen anderer Übertragungsnetzbetreiber oder anderer gemäß Ziffer iii formell beauftragter Einrichtungen oder der Agentur nach solchen Informationen zu beantworten hat.

Der ENTSO-Strom übermittelt der Agentur und der Kommission bis zum 16. Mai 2015 die verabschiedeten Angaben bzw. Festlegungen in Bezug auf die Ziffern i bis iv.

Binnen 12 Monaten nach Verabschiedung der Angaben bzw. Festlegungen gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, in der sie prüft, ob sie in ausreichendem Maße dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und für die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb, die effiziente Nutzung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes zu sorgen.

b)
Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Er beruht auf den nationalen Investitionsplänen — unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne — und gegebenenfalls auf den unionsbezogenen Aspekten der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur(*); er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

2.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Strom) werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.

3.
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

(4a) Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene erlassen. Diese Leitlinien sind mit den Netzkodizes gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vereinbar und beruhen auf diesen Netzkodizes und den angenommenen Spezifikationen und der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung. Beim Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission den regional und national unterschiedlichen operativen Anforderungen Rechnung.

Diese Leitlinien werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

4.
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(**).

Fußnote(n):

(*)

ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.

(**)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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