Artikel 3 VO (EU) 2013/347

Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) In dieser Verordnung werden zwölf regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen” ) im Sinne von Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. In den Gruppen verfügen nur die Mitgliedstaaten und die Kommission über Entscheidungsbefugnisse und werden als Entscheidungsgremium der Gruppen bezeichnet.

(2) Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

(3) Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Nummer 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.

Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,

a)
bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; beschließt ein Mitgliedstaat, diese Genehmigung nicht zu erteilen, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;
b)
berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Erstellung einer Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste” ), delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Unionsliste wird dieser Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 2 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.

Die erste Unionsliste wird bis zum 30. September 2013 verabschiedet.

(5) Bei der Annahme der Unionsliste auf der Grundlage der regionalen Listen

a)
stellt die Kommission sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;
b)
stellt die Kommission die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 12;
c)
berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 9 und
d)
ist die Kommission bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(6) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen sind, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

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