Artikel 4 VO (EU) 2013/347
Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:
- a)
- Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;
- b)
- der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten und
- c)
-
das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:
- i)
- es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert,
- ii)
- es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1,
- iii)
- es quert die Grenze von mindestens einem Mitgliedstaat und einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
(2) Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:
- a)
-
bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:
- i)
- Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Wettbewerb und Systemflexibilität,
- ii)
- Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Einspeisung erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen,
- iii)
- Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;
- b)
-
bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:
- i)
- Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe, Interoperabilität und Systemflexibilität,
- ii)
- Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,
- iii)
- Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,
- iv)
- Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Reduzierung von Emissionen, die Förderung der Erzeugung ungleichmäßig zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen und die verstärkte Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
- c)
-
bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:
- i)
- Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage,
- ii)
- Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb,
- iii)
- Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der Versorgung,
- iv)
- optimierte Planung künftiger kosteneffizienter Netzinvestitionen,
- v)
- Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,
- vi)
- Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer Energienutzung;
- d)
-
bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:
- i)
- Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute,
- ii)
- effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken,
- iii)
- Interoperabilität;
- e)
-
bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:
- i)
- Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,
- ii)
- Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,
- iii)
- effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung vieler Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden.
(3) Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 2 bis 5 bewertet.
(4) Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 2; bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Nummer 2 Absatz 14 beschriebenen Fällen.
Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe außerdem gebührend folgende Aspekte:
- a)
- die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele der Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats, und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit;
- b)
- die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten, wobei gleiche Chancen für Vorhaben, die Mitgliedstaaten in Randlage betreffen, sicherzustellen sind:
- c)
- den Beitrag jedes Vorhabens zur territorialen Kohäsion und
- d)
- die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt.
Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.
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