Artikel 5 VO (EU) 2013/347

Durchführung und Überwachung

(1) Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

a)
Machbarkeits- und Auslegungsstudien,
b)
die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,
c)
den Bau und die Inbetriebnahme,
d)
den Genehmigungsplan gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b.

(2) Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

(3) Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die Gruppen können die Bereitstellung zusätzlicher Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.

(4) Bis zum 31. März jedes Jahres, das dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, folgt, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fällt, der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde und entweder der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

a)
die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungs- und Anhörungsverfahren;
b)
gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;
c)
gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

(6) Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 erstatten jedes Jahr der jeweiligen Gruppe Bericht über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in Bezug auf die Genehmigungsverfahren und über die Gründe für diese Verzögerungen.

(7) Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht,

a)
stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind;
b)
wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut, falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind; der Vorhabenträger trifft diese Wahl, bevor die Verzögerung, gemessen an dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre überschreitet;
c)
kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen, falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird;
d)
kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen, falls die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre und zwei Monate überschreitet;
e)
stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, falls Buchstabe c oder d zur Anwendung kommen, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu sorgen.

(8) Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der Unionsliste nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(9) Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

(10) Dieser Artikel berührt nicht etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.

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