ANHANG VI VO (EU) 2013/347

LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1.
Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
die einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltrechtsvorschriften,
b)
die relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,
c)
die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Kreise,
d)
die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einem vorläufigen Zeitrahmen und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren,
e)
Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der bei Entscheidungen mit dem Antrag mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Checkliste,
f)
die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren.

2.
In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:

a)
die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,
b)
die voraussichtlich betroffenen Behörden und Kreise und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,
c)
die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,
d)
die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,
e)
die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

3.
Für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Genehmigungsverfahren und die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit vorab sowie für den Dialog mit der Öffentlichkeit werden die folgenden Grundsätze angewendet:

a)
Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.
b)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die Anhörung der Öffentlichkeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Anhörung der Öffentlichkeit erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer Anhörung der Öffentlichkeit behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer Anhörung der Öffentlichkeit behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.
c)
Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der Anhörung der Öffentlichkeit bis zum Ablauf der Frist zulässig.

4.
Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über

a)
die angesprochenen betroffenen Kreise,
b)
die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,
c)
den zeitlichen Rahmen,
d)
das den jeweiligen Aufgaben zugewiesene Personal.

5.
Im Rahmen der Anhörung der Öffentlichkeit, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

a)
Sie veröffentlichen eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Vorhabens sowie Angaben zu in Betracht kommenden alternativen Trassen für den nationalen Netzentwicklungsplan, den voraussichtlichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen, die vor Beginn der Anhörung veröffentlicht werden; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Transparenzplattform gemäß Artikel 18 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt;
b)
sie informieren alle betroffenen Kreise mittels der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website und sonstiger geeigneter Informationsmittel über das Vorhaben;
c)
sie laden relevante betroffene Kreise schriftlich zu speziellen Sitzungen ein, auf denen die Anliegen erörtert werden.

6.
Auf der Website zum Vorhaben wird mindestens Folgendes bereitgestellt:

a)
die Informationsbroschüre gemäß Nummer 5,
b)
eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, wobei im Fall von Aktualisierungen Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,
c)
die Planung für das Vorhaben und für die Anhörung der Öffentlichkeit mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,
d)
Kontaktdaten im Hinblick auf den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen,
e)
Kontaktdaten zur Übermittlung von Anmerkungen und Einwänden während der Anhörungen der Öffentlichkeit.

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