ANHANG V VO (EU) 2013/347

ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden, in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen.
1.
Die Methode beruht auf einem gemeinsamen Input-Datensatz, der die Strom- und Gassysteme der Union in den Jahren n + 5, n + 10, n + 15 und n + 20 repräsentiert, wobei n das Jahr ist, in dem die Analyse vorgenommen wird. Der Datensatz umfasst mindestens

a) im Elektrizitätssektor:
Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), Kohlendioxidpreise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die Kohlendioxidabscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n + 5 in Betrieb gehen sollen.
b) im Gassektor:
Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), Kohlendioxidpreise, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n + 5 in Betrieb gehen sollen.

2.
Der Datensatz spiegelt das zum Zeitpunkt der Analyse geltende Unionsrecht und nationale Recht wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Anhörung der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.
3.
Die Methode bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz- und Marktmodellierung.
4.
Die Kosten-Nutzen-Analyse beruht auf einer harmonisierten Bewertung von Kosten und Nutzen der verschiedenen analysierten Kategorien von Vorhaben und erfasst mindestens den unter Nummer 1 genannten Zeitraum.
5.
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.
6.
Bei der Stromübertragung und -speicherung berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen und Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ergeben, die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen:

a)
Treibhausgasemissionen und Übertragungsverluste während der technischen Lebensdauer des Vorhabens,
b)
künftige Kosten für neue Investitionen in Erzeugung und Übertragung während der technischen Lebensdauer des Vorhabens,
c)
betriebliche Flexibilität, einschließlich der Optimierung der Regelenergie und Systemdienstleistungen,
d)
Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

7.
Bei Gas werden in der Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Ergebnisse der Marktprüfung, die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen berücksichtigt:

a)
Katastrophen- und Klimafestigkeit sowie Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen,
b)
Engpässe im Gasnetz.

8.
Bei intelligenten Netzen berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren.
9.
Die detaillierte Methode, die zur Berücksichtigung der in den Nummern 6 bis 8 genannten Indikatoren verwendet wird, wird nach der förmlichen Anhörung der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, entwickelt.
10.
Die Methode legt fest, anhand welcher Analyse — ausgehend von dem relevanten Input-Datensatz — zu ermitteln ist, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben gebaut werden soll, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat.
11.
Durch die Analyse werden die Mitgliedstaaten ermittelt, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat (Begünstigte), ebenso wie die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat (Kostenträger). Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.
12.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen, Speichern, Druck- und Flüssigerdgasterminals und Fernleitungsnetzen tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, erforderlich sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung.
13.
Für das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie -netzmodell gemäß Artikel 11 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Nummer 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n + 10, n + 20 und n + 30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.

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