Artikel 107 VO (EU) 2013/389

Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten

1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister, das EUTL und andere KP-Register nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichern und verarbeiten.

2. Im Unionsregister, im EUTL oder in anderen KP-Registern werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst.

3. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nur personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Transaktionen, mit denen Kyoto-Einheiten übertragen werden, an das ITL weitergeleitet werden.

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