Artikel 113 VO (EU) 2013/389

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

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