Artikel 48 VO (EU) 2013/389

Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU- Gesamtkonto

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto und im EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto.

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