ANHANG V VO (EU) 2013/389

Für die Eröffnung eines Prüferkontos zusätzlich zu übermittelnde Angaben (Artikel 21)

1.
Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.

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