ANHANG XIV VO (EU) 2013/389

Berichtspflichten des Zentralverwalters (Artikel 109)

I.
INFORMATIONEN IM UNIONSREGISTER ÜBER DAS EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEM

Öffentlich zugängliche Informationen

1.
Das EUTL zeigt auf seiner öffentlich zugänglichen Website für jedes Konto folgende Informationen an:

a)
alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III, Tabelle VI-I in Anhang VI und Tabelle VII-I in Anhang VII in der Rubrik „Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt” ausgewiesen sind. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
b)
den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 43 und 44 zugeteilte Zertifikate. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
c)
den Kontostatus gemäß Artikel 10 Absatz 1. Diese Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert;
d)
die Zahl der gemäß Artikel 67 abgegebenen Zertifikate;
e)
den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 1. April des Jahres (X + 1);
f)
ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht. Die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen sind in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Mai aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines „*” in den in Reihe 5 von Tabelle XIV-I genannten Fällen, vor dem 1. Mai des folgenden Jahres nicht geändert werden.

Tabelle XIV-I

Angaben zur verpflichtungserfüllung

Reihe Nr. Erfüllungsstatus gemäß Artikel 34 Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? Vorsatzzeichen Erklärung
Auf der öffentlich zugänglichen EUTL-Website anzuzeigen
1 0 oder Pluswert Ja A

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.”

2 Minuswert Ja B

„Der Zahlenwert der bis zum 30. April abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.”

3 Beliebiger Wert Nein C

„Bis zum 30. April werden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.”

4 Beliebiger Wert Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/ oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) X

„Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. April nicht vorgenommen werden.”

5 Beliebiger Wert Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) *[zusätzlich zum ersten Symbol]

„Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.”

2.
Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:

a)
Die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 52;
b)
die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 55;
c)
die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften jedes Mitgliedstaats;
d)
die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate, ERU und CER;
e)
eine Liste der Typen der Kyoto-Einheiten, ausgenommen CER und ERU, die in Nutzerkonten in KP-Registern gehalten werden können, die von einem nationalen Verwalter gemäß Anhang I verwaltet werden
f)
aktuelle Informationen über die Verwendbarkeit internationaler Gutschriften gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen;
g)
die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 111 erhobenen Gebühren.

3.
Das EUTL veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich seiner Internetseiten am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:

a)
die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
b)
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
c)
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten

4.
Das EUTL veröffentlicht auf seiner öffentlich zugänglichen Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom EUTL bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen.

a)
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
b)
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
c)
Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
d)
Transaktionskennung;
e)
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
f)
Transaktionstyp.

4a.
Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:

a)
das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
b)
die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
c)
die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
d)
die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

5.
Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)
das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
b)
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)
die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;
ii)
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
iii)
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
iv)
etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)
eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 anzuzeigen sind;
d)
eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzuzeigen sind.

Nationalen Verwaltern zugängliche Informationen

6.
Das Unionsregister zeigt in dem den nationalen Verwaltern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Informationen an: Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte, deren Zugang zu bestimmten Konten im Unionsregister vom nationalen Verwalter gemäß Artikel 34 gesperrt wurde.

II.
INFORMATION ÜBER DIE VERBUCHUNG VON TRANSAKTIONEN IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 406/2009/EG

Öffentlich zugängliche Informationen

7.
Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes Konto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:

a)
alle Angaben, die in Tabelle III-I in Anhang III als „im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt” aufgeführt sind;
b)
die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zugewiesenen jährlichen Emissionsmengen und etwaige Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
c)
den Status jedes LTE-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;
d)
die Gesamtzahl von ERU, CER, tCER und lCER gemäß Artikel 81;
e)
die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77;
f)
den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 für jedes LTE-Erfüllungskonto wie folgt:

i)
A für Erfüllung,
ii)
I für Nichterfüllung;

g)
die Menge von gemäß Artikel 80 erfassten Treibhausgasemissionen;
h)
die folgenden Angaben über jede vom EUTL registrierte abgeschlossene Transaktion:

i)
Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;
ii)
Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;
iii)
Menge der von der Transaktion betroffenen AEA oder Verwendungsrechte für Gutschriften ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEA;
iv)
Transaktionskennung;
v)
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
vi)
Transaktionstyp.

Kontoinhabern zugängliche Informationen

8.
Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:

a)
das aktuelle Guthaben an AEA, Verwendungsrechten für Gutschriften und Kyoto-Einheiten ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEA und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
b)
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:

i)
die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs;
ii)
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
iii)
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
iv)
etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;

c)
eine Liste der AEA, Kyoto-Einheiten und Verwendungsrechte für Gutschriften, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind;
d)
eine Liste der AEA und Verwendungsrechte für Gutschriften, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe f Ziffer i) dieses Anhangs anzuzeigen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.