Artikel 13 VO (EU) 2013/390

Erste Annahme von Leistungsplänen

Auf Vorschlag der nationalen Aufsichtsbehörden nehmen die Mitgliedstaaten ihre Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen an und unterbreiten sie der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums.

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