Artikel 14 VO (EU) 2013/390
Bewertung und Überarbeitung von Leistungsplänen und Zielen
1. Die Kommission bewertet die Leistungspläne, deren Ziele und insbesondere deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen und ihren angemessenen Beitrag dazu sowie mit den Kriterien des Anhangs IV, wobei der Entwicklung des Kontextes, die möglicherweise zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele und dem Zeitpunkt der Bewertung des Leistungsplans eingetreten ist, Rechnung getragen wird. Werden Ziele auf lokaler Ebene ohne Bezug zu einem unionsweit geltenden Leistungsziel festgelegt, so beruht die Bewertung auf den in Anhang IV festgelegten Kriterien.
2. Stellt die Kommission fest, dass ein Leistungsplan oder ein Teil eines Leistungsplans und seine Ziele mit den unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen und angemessen dazu beitragen sowie mit allen in Anhang IV festgelegten Kriterien in Einklang stehen, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten binnen fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplans davon.
3. Stellt die Kommission fest, dass ein Leistungsplan oder ein Teil eines Leistungsplans sowie einige oder alle seine(r) Ziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und nicht angemessen dazu beitragen sowie nicht mit allen Kriterien des Anhangs IV in Einklang stehen, so erteilt sie binnen fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplans und nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 den betreffenden Mitgliedstaaten eine Empfehlung, einen überarbeiteten Leistungsplan oder überarbeitete Teile des Leistungsplans und/oder überarbeitete Ziele anzunehmen. Eine solche Empfehlung wird nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten erteilt und gibt genau an, welche Teile des Leistungsplans und/oder Ziele zu überarbeiten sind. Sie enthält ferner eine Begründung der Bewertung durch die Kommission.
4. In einem solchen Fall nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten einen überarbeiteten Leistungsplan oder überarbeitete Teile eines Leistungsplans und/oder überarbeitete Ziele an, wobei dem Standpunkt der Kommission Rechnung zu tragen ist, legen geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele fest und notifizieren diese der Kommission binnen vier Monaten nach Erteilung der Empfehlung.
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