Artikel 15 VO (EU) 2013/390
Bewertung der überarbeiteten Leistungspläne und Ziele und Annahme von Behebungsmaßnahmen
1. Die Kommission bewertet alle überarbeiteten Leistungspläne oder Teile von Leistungsplänen und ihre Leistungsziele anhand der in Anhang IV festgelegten Kriterien.
2. Stellt die Kommission fest, dass ein überarbeiteter Leistungsplan oder ein Teil eines überarbeiteten Leistungsplans und seine Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und angemessen dazu beitragen sowie mit allen Kriterien des Anhangs IV in Einklang stehen, so unterrichtet sie den/die betreffenden Mitgliedstaat(en) binnen fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplans davon.
3. Stellt die Kommission fest, dass ein überarbeiteter Leistungsplan oder ein Teil eines überarbeiteten Leistungsplans sowie einige oder alle seine(r) Leistungsziele noch immer nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen und nicht angemessen dazu beitragen und noch immer nicht mit einem oder allen Kriterien des Anhangs IV in Einklang stehen, so beschließt sie binnen fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplans oder Teils eines überarbeiteten Leistungsplans und nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Behebungsmaßnahmen zu ergreifen haben.
4. Dieser Beschluss gibt anhand der Kriterien des Anhangs IV genau an, welche Teile des Leistungsplans und Leistungsziele zu überarbeiten sind, und enthält eine Begründung der Bewertung durch die Kommission. Er kann das für diese Ziele erwartete Leistungsniveau festlegen, um es den betreffenden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, geeignete Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, und/oder kann Vorschläge für solche Behebungsmaßnahmen enthalten.
5. Binnen zwei Monaten nach dem Beschluss der Kommission sind die von den betreffenden Mitgliedstaaten ergriffenen Behebungsmaßnahmen der Kommission mitzuteilen, zusammen mit Angaben zur Kohärenz mit dem Beschluss der Kommission.
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