Artikel 2 VO (EU) 2013/390
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1)
- „Flughafenbetreiber” bezeichnet das Leitungsorgan eines Flughafens, das nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem zu koordinieren und zu überwachen;
- (2)
- „Daten” bezeichnet qualitative, quantitative und sonstige einschlägige Informationen zur Leistung der Flugsicherung, die zum Zweck der Umsetzung des Leistungssystems erhoben und von oder im Auftrag der Kommission systematisch verarbeitet werden;
- (3)
- „Leistungsindikatoren” bezeichnet Indikatoren, die für die Zwecke der Beobachtung, des Vergleichs und der Überprüfung der Leistung herangezogen werden;
- (4)
- „wesentliche Leistungsindikatoren” bezeichnet die Leistungsindikatoren, die für die Zwecke der Festlegung von Leistungszielen herangezogen werden;
- (5)
- „Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln” bezeichnet die Summe der nach Instrumentenflugregeln durchgeführten Starts und Landungen, berechnet als Jahresdurchschnitt der drei Kalenderjahre vor Einreichung der Leistungspläne;
- (6)
- „verbindliches Ziel” bezeichnet ein Leistungsziel, das von den Mitgliedstaaten als Teil des Leistungsplans angenommen wurde und einer Anreizregelung und/oder Plänen für die Mängelbehebung unterliegt;
- (7)
- „Luftfahrtunternehmen” bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die ein Mitgliedstaat gemäß dem Recht der Europäischen Union erteilt hat;
- (8)
- „festgestellte Kosten” bezeichnet die Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004;
- (9)
- „nationale Behörden” bezeichnet die Regulierungs- und/oder Aufsichtsbehörde auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke, deren Kosten Luftraumnutzern angelastet werden können, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 entstehen;
- (10)
- Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” ) bezeichnet eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;
- (11)
- „Flughafenkoordinator” bezeichnet die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Koordinierungsaufgaben an einem koordinierten Flughafen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(1) ernannte natürliche oder juristische Person;
- (12)
- „Überprüfung der Leistung” bezeichnet den kontinuierlichen Prozess der Erhebung und Analyse von Daten, um die tatsächliche Leistung eines Systems im Vergleich zu relevanten (wesentlichen) Leistungszielen und Leistungsplänen unter Verwendung der (wesentlichen) Leistungsindikatoren nach Artikel 9 und Anhang I zu messen;
- (13)
- „Bezugszeitraum” bezeichnet den Zeitraum der Gültigkeit und Anwendung der unionsweit geltenden Leistungsziele und der Leistungspläne nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
- (14)
- „Störungen auf einer Start- und Landebahn” bezeichnet ein Vorkommnis auf einem Flugplatz, bei dem sich ein Luftfahrzeug, Fahrzeug oder eine Person unzulässigerweise im Schutzbereich einer für Start und Landung von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befindet;
- (15)
- „Flugverkehrsdienst-Stelle” ( „ATS-Stelle” ) bezeichnet eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
- (16)
- „CNS-, MET- und AIS-Dienste” bezeichnet Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Wetterdienste für die Flugsicherung und Flugberatungsdienste;
- (17)
- „außergewöhnliches Ereignis” bezeichnet Umstände, unter denen die ATM-Kapazität wegen einer durch betriebliche oder technische Änderungen bedingten geplanten Beschränkung, sehr ungünstiger Witterungsbedingungen, mangelnder Verfügbarkeit großer Teile des Luftraums, entweder aus natürlichen oder aus politischen Gründen, oder einer Streikmaßnahme und der Aktivierung der EACCC durch den Netzmanager aufgrund einer oder mehrerer dieser Ursachen abnorm verringert ist, so dass das Niveau der ATFM-Verspätungen abnorm hoch ist;
- (18)
- „Umstrukturierungskosten” bezeichnet einmalig anfallende Kosten, die Flugsicherungsorganisationen bei der Umstrukturierung durch die Einführung neuer Technologien und Verfahren und damit verbundener Geschäftsmodelle zur Förderung der Erbringung integrierter Dienste entstehen, wenn ein Mitgliedstaat die Kosten in einem oder mehreren Bezugszeiträumen decken will. Sie können Kosten umfassen, die durch Arbeitnehmerentgelte, Schließung von Flugsicherungszentralen (ATCC), Verlagerung von Tätigkeiten an neue Standorte und Abschreibung von Vermögenswerten und/oder Erwerb strategischer Beteiligungen an anderen Flugsicherungsorganisationen entstanden sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.
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