Artikel 3 VO (EU) 2013/390

Leistungsüberprüfungsgremium

1. Sofern die Kommission beschließt, ein Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen, das sie bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, erfolgt die Benennung für einen festen, den Bezugszeiträumen entsprechenden Zeitraum. Die Kommission ernennt den Vorsitz und die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums:

2. Das Leistungsüberprüfungsgremium muss über die angemessene Kompetenz und Unparteilichkeit zur unabhängigen Durchführung der ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben verfügen, insbesondere in den jeweiligen wesentlichen Leistungsbereichen.

3. Das Leistungsüberprüfungsgremium unterstützt die Kommission bei der Umsetzung des Leistungssystems, insbesondere bei:

a)
Erhebung, Prüfung, Validierung und Verbreitung leistungsbezogener Daten,
b)
Festlegung oder Anpassung wesentlicher Leistungsbereiche in Übereinstimmung mit den im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans ermittelten Bereichen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und den zugehörigen wesentlichen Leistungsindikatoren,
c)
Festlegung angemessener wesentlicher Leistungsindikatoren, die in allen wesentlichen Leistungsbereichen die Leistung der Netzfunktionen und der Flugsicherungsdienste sowohl bei Streckenflugsicherungsdiensten als auch bei Flugsicherungsdiensten für An- und Abflug abdecken,
d)
Festlegung und Überprüfung unionsweit geltender Leistungsziele,
e)
Festlegung des Schwellenwerts/der Schwellenwerte nach Artikel 10 Absatz 4 für die Auslösung der in Artikel 19 eingeführten Warnverfahren,
f)
Bewertung der Kohärenz verabschiedeter Leistungspläne, einschließlich der Leistungsziele, mit den unionsweit geltenden Zielen,
g)
gegebenenfalls Bewertung der Kohärenz von Warnschwellen, die in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 angenommen wurden, mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Warnschwellen nach Artikel 10 Absatz 4,
h)
gegebenenfalls Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele oder der vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Behebungsmaßnahmen,
i)
Überwachung, Benchmarking und Überprüfung der Leistung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich Investitionen und Kapitalausgaben auf lokaler und Unionsebene,
j)
Überwachung, Vergleich und Überprüfung der Leistung der Netzfunktionen,
k)
Überwachung der Gesamtleistung des europäischen ATM-Netzes, einschließlich Ausarbeitung jährlicher Berichte an den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum,
l)
Bewertung der Erreichung der Leistungsziele am Ende eines jeden Bezugszeitraums im Hinblick auf die Vorbereitung für den Folgezeitraum,
m)
Bewertung der Leistungspläne des Netzmanagers, einschließlich der Übereinstimmung mit den unionsweit geltenden Leistungszielen,
n)
Aufrechterhaltung und Unterstützung bei der Koordinierung eines Zeitplans für die Konsultation der Beteiligten zu den Leistungsplänen und den Konsultationspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.

4. Auf Antrag der Kommission legt das Leistungsüberprüfungsgremium ad hoc Informationen oder Berichte zu leistungsbezogenen Fragen vor.

5. Das Leistungsüberprüfungsgremium kann der Kommission Berichte und Empfehlungen zur Verbesserung des Systems vorlegen.

6. Hinsichtlich der Beziehungen mit nationalen Aufsichtsbehörden gilt:

a)
Zum Zweck der Beobachtung der Gesamtleistung des ATM-Netzes holt das Leistungsüberprüfungsgremium die erforderlichen Informationen bezüglich der Leistungspläne von den nationalen Aufsichtsbehörden ein.
b)
Das Leistungsüberprüfungsgremium unterstützt die nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag durch unabhängige Stellungnahmen zu Leistungsfragen, z. B. faktische Vergleiche zwischen Flugsicherungsorganisationen, die in ähnlichen Umfeldern tätig sind (Leistungsvergleiche), Analysen von Leistungsveränderungen in den letzten fünf Jahren oder Analysen von Projektionen.
c)
Nationale Aufsichtsbehörden können die Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums bei der Festlegung der Richtwertbereiche für die Zielfestlegung unter Berücksichtigung der unionsweit geltenden Ziele beantragen. Diese Werte werden nationalen Aufsichtsbehörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern bereitgestellt.

7. Um Kohärenz mit den Zielen und Standards zu gewährleisten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt und umgesetzt werden, arbeitet das Leistungsüberprüfungsgremium bei der Ausführung der in Absatz 3 genannten Aufgaben gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zusammen, falls diese Aufgaben mit der Sicherheit im Zusammenhang stehen.

8. Für die Beobachtung der Gesamtleistung des europäischen ATM-Netzes entwickelt das Leistungsüberprüfungsgremium geeignete Arbeitsbeziehungen mit den Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen.

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