Artikel 20 VO (EU) 2013/390
Erleichterung der Aufsicht
1. Flugsicherungsorganisationen und der Netzmanager erleichtern Inspektionen und Kontrollen einschließlich Ortsterminen, die von der Kommission und den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden oder durch eine im Auftrag der nationalen Aufsichtsbehörden handelnde qualifizierte Stelle oder durch die EASA, sofern relevant, durchgeführt werden. Unbeschadet der den nationalen Aufsichtsbehörden und der EASA übertragenen Aufsichtsbefugnisse sind die autorisierten Personen befugt,
- a)
- in Bezug auf alle wesentlichen Leistungsbereiche die Unterlagen und jedes andere Material, das für die Festlegung von Leistungsplänen und Zielen von Belang ist, zu prüfen;
- b)
- Kopien oder Auszüge aus diesen Unterlagen anzufertigen;
- c)
- mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern.
2. Die Inspektionen und Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Einklang mit den geltenden Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie durchzuführen sind.
3. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Durchführung dieser Verordnung im Leistungsbereich Sicherheit in Einklang mit den Verfahren für die Sicherheitsaufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1034/2011(1).
4. Im Rahmen ihrer Normungsinspektionen überwacht die EASA die Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten in den wesentlichen Leistungsbereichen in Übereinstimmung mit der in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008(2) genannten Arbeitsweise.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
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