Artikel 21 VO (EU) 2013/390

Erhebung und Validierung von Daten für die Leistungsüberprüfung

1. Zusätzlich zu den von der Kommission bereits mit Hilfe anderer Instrumente der Union erhobenen Daten, die ebenfalls für die Leistungsüberprüfung genutzt werden können, gewährleisten die nationalen Behörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen, dass die in Anhang V genannten Daten gemäß den in diesem Anhang ausgeführten Anforderungen der Kommission bereitgestellt werden.

2. Nationale Behörden können die Aufgabe der Datenbereitstellung unter ihren nationalen Aufsichtsbehörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren im Hinblick auf die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und bestehender Berichtswege ganz oder teilweise delegieren oder reorganisieren.

3. Die Bereitsteller der Daten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität, Validierung und zeitnahe Übermittlung der Daten sicherzustellen, einschließlich des Nachweises ihrer Qualitätsprüfungen und Validierungsprozesse, Erläuterungen zu spezifischen Anfragen der Kommission bezüglich der Qualität der Daten sowie, falls notwendig, Aktionsplänen zur Verbesserung der Datenqualität. Die Daten sind kostenlos und, wo anwendbar, in elektronischer Form unter Verwendung des von der Kommission vorgegebenen Formats bereitzustellen.

4. Die Kommission bewertet die Qualität der nach Absatz 1 übermittelten Daten und validiert sie. Erlauben die Daten keine ordnungsgemäße Nutzung für die Leistungsüberprüfung, kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, insbesondere deren nationalen Aufsichtsbehörden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der Daten zu bewerten und zu verbessern.

5. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Daten nach Absatz 1, die bereits Eurocontrol bereitgestellt wurden, als der Kommission bereitgestellt. Werden Daten nicht bereits Eurocontrol bereitgestellt, treffen die Kommission und Eurocontrol die notwendigen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass solche Daten der Kommission entsprechend den in Absatz 3 festgelegten Erfordernissen zur Verfügung gestellt werden.

6. Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder sind Daten von unzureichender Qualität zu erwarten, kann die Kommission Pilotstudien einleiten, die von den Mitgliedstaaten oder den Beteiligten auf freiwilliger Basis fertig zu stellen sind, bevor neue Datenerfordernisse durch eine Änderung dieser Verordnung eingeführt werden. Diese Pilotstudien werden durchgeführt, um zu prüfen, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind.

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