Artikel 27 VO (EU) 2013/390

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Diese Verordnung gilt ab dem in Artikel 8 festgelegten zweiten Bezugszeitraum und für die Dauer dieses Zeitraums. Hinsichtlich der Anwendung des Leistungssystems und um die Annahme der für die gesamte Europäische Union geltenden Ziele gemäß Artikel 10 Absatz 2 vor dem Beginn des zweiten Bezugszeitraums sowie die Aufstellung und Annahme von Leistungsplänen in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, gelten Artikel 1 Absätze 3 und 4, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben i und n, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 26, Kapitel II, Kapitel III sowie die Anhänge I, II, III, IV und V ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.