Artikel 26 VO (EU) 2013/390

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 677/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Erwägung 28 wird gestrichen.
2.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Zur Vorgabe langfristiger Perspektiven wird vom Netzmanager ein Netzstrategieplan, der an dem Bezugszeitraum nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission(*) ausgerichtet ist, erarbeitet, aufrechterhalten und umgesetzt.

3.
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Der Netzstrategieplan wird regelmäßig und mindestens zwölf Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert.

4.
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Der Netzmanager legt der Kommission und der Agentur jährlich einen Bericht zu den Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben ergriffen hat. In dem Bericht werden einzelne Netzfunktionen ebenso wie die Situation des gesamten Netzes behandelt und enge Verbindungen zum Inhalt des Netzstrategieplans, des Netzbetriebsplans und des in Artikel 6 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission genannten Netzleistungsplans hergestellt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.

5.
Anhang IV erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

MUSTER DES NETZSTRATEGIEPLANS

Dem Netzstrategieplan ist die folgende Struktur zugrunde zu legen:

1.
EINLEITUNG

1.1.
Anwendungsbereich des Netzstrategieplans (geografisch und zeitlich)
1.2.
Ausarbeitung des Plans und Validierungsprozess

2.
GESAMTZUSAMMENHANG UND ANFORDERUNGEN

2.1.
Darlegung der derzeitigen und geplanten Netzsituation, einschließlich Auslegung des europäischen Streckennetzes (ERND), Verkehrsflussregelung (ATFM), Flughäfen und knappen Ressourcen
2.2.
Herausforderungen und Chancen in Bezug auf die Laufzeit des Plans (einschließlich Verkehrsnachfrage-Prognose und weltweite Entwicklung)
2.3.
Leistungsziele und geschäftliche Anforderungen, wie sie durch die verschiedenen Beteiligten und die unionsweit geltenden Leistungsziele zum Ausdruck gebracht werden

3.
STRATEGISCHE PERSPEKTIVE

3.1.
Darlegung, wie sich das Netz strategisch fortentwickeln wird, um erfolgreich auf die Leistungsziele und geschäftlichen Anforderungen zu reagieren
3.2.
Einhaltung des Leistungssystems
3.3.
3.3. Einhaltung des europäischen ATM-Masterplans

4.
STRATEGISCHE ZIELE

4.1.
Darlegung der strategischen Ziele des Netzes:

a)
einschließlich kooperativer Aspekte der einbezogenen am Betrieb Beteiligten bezüglich Aufgaben und Zuständigkeiten;
b)
Angaben, inwieweit die strategischen Ziele den Anforderungen entsprechen;
c)
Angaben, wie Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele gemessen werden;
d)
Angaben, wie sich die strategischen Ziele auf die Branche und andere betroffene Bereiche auswirken.

5.
STRATEGISCHE PLANUNG

5.1.
Darlegung der kurz-/mittelfristigen Planung:

a)
Prioritäten für jedes strategische Ziel;
b)
Umsetzung jedes strategischen Ziels bezüglich des erforderlichen Technologieeinsatzes, Auswirkungen auf die Architektur, menschliche Aspekte, verursachte Kosten, Nutzeffekte sowie notwendige Leitungsstrukturen, Mittel und Regulierungsmaßnahmen;
c)
erforderliche Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten bezüglich aller Elemente des Plans, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten;
d)
das vereinbarte Niveau der Beteiligung des Netzmanagers zur Unterstützung der Umsetzung aller Elemente des Plans für jede einzelne Funktion.

5.2.
Darlegung der langfristigen Planung:

a)
Absicht zur Erreichung jedes strategischen Ziels bezüglich der erforderlichen Technologie und damit zusammenhängender FuE-Aspekte, Auswirkungen auf die Architektur, menschliche Aspekte, Geschäftsplan, erforderliche Leitungsstruktur und erforderliche Regulierungsmaßnahmen sowie die zugehörige Begründung dieser Investitionen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit;
b)
erforderliche Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten bezüglich aller Elemente des Plans, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten.

6.
RISIKOBEWERTUNG

6.1.
Darlegung der Risiken, die mit der Umsetzung des Plans verbunden sind
6.2.
Darlegung des Überwachungsprozesses (einschließlich möglicher Abweichung von den ursprünglichen Zielen)

7.
EMPFEHLUNGEN

7.1.
Angabe der Maßnahmen, die von der Union und den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die Umsetzung des Plans zu unterstützen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

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