Artikel 5 VO (EU) 2013/390

Funktionale Luftraumblöcke

1. Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungspläne auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke.

2. Um der Verpflichtung nach Absatz 1 nachzukommen, obliegt den Mitgliedstaaten Folgendes:

a)
sie stellen sicher, dass der Leistungsplan dem Muster des Anhangs II entspricht;
b)
sie teilen der Kommission mit, welche nationale Aufsichtsbehörde oder welche Stelle für die Koordinierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks und für die Beziehungen zur Kommission bezüglich der Umsetzung des Leistungsplans zuständig ist;
c)
sie treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

i)
vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe e des Anhangs I nur ein einziges Ziel für jeden wesentlichen Leistungsindikator festgelegt wird,
ii)
aus Gründen der Transparenz der Beitrag jeder Flugsicherungsorganisation innerhalb des funktionalen Luftraumblocks, der auf der am besten geeigneten Ebene überwacht wird, zum Erreichen der für die funktionalen Luftraumblöcke festgelegten Leistungsziele im Leistungsplan genannt wird,
iii)
die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Maßnahmen festgelegt und im Bezugszeitraum angewendet werden, falls Ziele verfehlt werden. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden;

d)
sie sind verantwortlich für die Festlegung und Einhaltung der Leistungsziele auf lokaler Ebene, d. h. auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzonen und auf Flughafenebene;
e)
in den Fällen, in denen keine gemeinsame Streckengebührenzone im Sinne des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 eingerichtet wurde und in denen daher Streckenkosteneffizienzziele für mehr als eine Gebührenzone innerhalb des Luftraumblocks festgelegt wurden, konsolidieren sie diese Ziele zu einem einzigen aggregierten Wert für Strecken-Flugsicherungsdienste und stellen zur Information eine Zahlenangabe bereit, die die Kosteneffizienzbemühungen auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke belegt;
f)
wird eine Gebührenzone während des Bezugszeitraums geändert, so weisen sie nach, dass trotz dieser Änderung die für den Bezugszeitraum festgelegten Leistungsziele erreicht werden können;
g)
sie gewährleisten, dass der Leistungsplan mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 1 Absatz 6 dieser Verordnung und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 kohärent ist.

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