Artikel 6 VO (EU) 2013/390

Netzmanager

Der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004(1) und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission eingesetzte Netzmanager führt die folgenden Aufgaben bezüglich des Leistungssystems durch:

a)
Unterstützung der Kommission durch relevante Beiträge zur Ausarbeitung unionsweit geltender Leistungsziele vor den Bezugszeiträumen und zur Überwachung des Erreichens der Leistungsziele während des Bezugszeitraums. Insbesondere weist der Netzmanager die Kommission auf einen wesentlichen und anhaltenden Abfall der Betriebsleistung hin;
b)
Bereitstellung des Zugangs zu allen in Anhang V aufgeführten Daten für die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5;
c)
Unterstützung funktionaler Luftraumblöcke und ihrer Flugsicherungsorganisationen beim Erreichen ihrer Leistungsziele in den Bezugszeiträumen durch Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Leistungsplänen, dem Netzstrategieplan und dem Netzbetriebsplan;
d)
Ausarbeitung eines Leistungsplans, des Netzleistungsplans, in Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 677/2011, der der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums vorgelegt und von der Kommission vor Beginn jedes Bezugszeitraums angenommen wird. Dieser Leistungsplan ist öffentlich und enthält

i)
Leistungsziele für alle wesentlichen Leistungsbereiche und für alle Indikatoren, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den gesamten Bezugszeitraum vereinbar sind, wobei für Überwachungszwecke Jahreswerte verwendet werden,
ii)
eine Darlegung der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen,
iii)
soweit erforderlich oder von der Kommission beschlossen, zusätzliche wesentliche Leistungsindikatoren und Ziele.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

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