Artikel 7 VO (EU) 2013/390
Koordinierung mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
In Anwendung von Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 koordinieren sich die Mitgliedstaaten und die Kommission erforderlichenfalls mit der EASA, um zu gewährleisten, dass folgende Aspekte ordnungsgemäß behandelt werden:
- a)
- die Sicherheitsaspekte des Leistungssystems, einschließlich der Aufstellung, Überprüfung und Umsetzung wesentlicher sicherheitsbezogener Leistungsindikatoren und unionsweit geltender Leistungsziele sowie der Vorlage von Vorschlägen für geeignete Aktionen und Maßnahmen nach Auslösung eines Warnverfahrens,
- b)
- die Kohärenz der wesentlichen sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und Ziele mit der Umsetzung des europäischen Flugsicherheitsprogramms.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.