Artikel 8 VO (EU) 2013/390
Dauer der Bezugszeiträume
1. Der erste Bezugszeitraum des Leistungssystems deckt die Kalenderjahre 2012 bis einschließlich 2014 ab. Der zweite Bezugszeitraum deckt die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2019 ab. Die folgenden Bezugszeiträume haben eine Dauer von fünf Kalenderjahren, sofern nicht durch eine Änderung dieser Verordnung etwas anderes festgelegt wird.
2. Dieselben Bezugszeiträume gelten für die unionsweit geltenden Leistungsziele und die Leistungspläne und Ziele.
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