ANHANG V VO (EU) 2013/390
LISTE DER FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG BEREITZUSTELLENDEN DATEN
Zum Zweck der Leistungsüberprüfung werden folgende Daten bereitgestellt oder zugänglich gemacht:- 1.
- VON NATIONALEN AUFSICHTSBEHÖRDEN BEREITZUSTELLENDE DATEN
- 1.1.
- Datensatzspezifikation
Nationale Aufsichtsbehörden stellen die folgenden Daten bereit:- a)
- Informationen, die zur Einhaltung der in Anhang I genannten wesentlichen Leistungsindikatoren für die Sicherheit erforderlich sind;
- b)
- Daten, die von der zentralen ATFM-Stelle gemäß Definition der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 verwendet und berechnet werden, wie Flugpläne für den allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln, tatsächliche Streckenführung, Überwachungsdaten auf der Grundlage von 30-Sekunden-Meldeintervallen, ATFM-Verspätungen auf der Strecke und am Flughafen, Ausnahmen von ATFM-Maßnahmen, Einhaltung von ATFM-Zeitnischen, Häufigkeit der CDR-Nutzung;
- c)
- flugverkehrsmanagementbezogene Sicherheitsvorkommnisse;
- d)
- Informationen über Sicherheitsempfehlungen und Abhilfemaßnahmen, die aufgrund der Analyse/Untersuchung flugverkehrsmanagementbezogener Vorkommnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über die Untersuchung von Unfällen und gemäß der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ergriffen wurden;
- e)
- Informationen über die getroffenen Dispositionen zur Förderung einer Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” );
- f)
- Daten zur Unterstützung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben m und n der Verordnung (EG) Nr. 2150/2000 der Kommission über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (FUA)(2) genannten Aufgaben;
- g)
- Daten zur Unterstützung der in Anhang V Abschnitt 8 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes genannten Aufgaben.
- h)
- von den Flugsicherungsorganisationen über Systeme für die automatisierte Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasste Daten, soweit verfügbar;
- i)
- Trends zumindest für Verstöße gegen die Mindeststaffelung, Störungen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische technische Vorkommnisse bei allen Flugverkehrsdienststellen;
- j)
- Angaben zur Anwendung des FUA-Konzepts durch nationale Behörden und FAB-Behörden, um einen optimalen Nutzen für zivile und militärische Luftraumnutzer sicherzustellen.
- 1.2.
- Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung
Die in Abschnitt 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h und i genannten Daten sind jährlich bereitzustellen. Vor dem 1. Februar jedes Jahres übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden der EASA die Ergebnisse der jährlichen Messung betreffend die Fragebögen zur Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (Abschnitt 1.1 Buchstabe a und zur „Just Culture” (Abschnitt 1.1 Buchstabe e) für das Vorjahr. Ergeben sich bei der jährlichen Messung der KPI Veränderungen, so machen die nationalen Aufsichtsbehörden darüber Mitteilung, bevor der nächste jährliche Bericht fällig ist. Die in Abschnitt 1.1 Buchstaben b und g genannten Daten sind monatlich bereitzustellen. Vor dem 1. Februar jedes Jahres übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden ihre jährliche Erhebung zur Anwendung des FUA-Konzepts, wie in Abschnitt 1.1 Buchstabe j erwähnt, für das Vorjahr.- 2.
- VON FLUGSICHERUNGSORGANISATIONEN BEREITZUSTELLENDE DATEN
Dieser Abschnitt gilt für Flugsicherungsorganisationen, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Dienste erbringen. In Einzelfällen können die nationalen Behörden Flugsicherungsorganisationen unterhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Schwellenwerte einbeziehen. Sie unterrichten die Kommission entsprechend.- 2.1.
- Datensatzspezifikation
Flugsicherungsorganisationen stellen die Folgendes bereit:- a)
- Daten gemäß „Eurocontrol Specification for Economic Information Disclosure” , Ausgabe 2.6 vom 31. Dezember 2008 unter Verweis auf Eurocontrol-SPEC-0117 für die Bereitstellung von Daten bis einschließlich zum Jahr 2013 und Ausgabe 3.0 vom 4. Dezember 2012 für die Jahre ab 2014;
- b)
- Jahresberichte und leistungsbezogene Teile der Geschäftspläne und des Jahresplans, die von den Flugsicherungsorganisationen gemäß Anhang I Abschnitte 2.2 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011 erstellt wurden;
- c)
- ihren Investitionsplan für den Bezugszeitraum;
- d)
- Informationen, die zur Einhaltung des in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1.1 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsindikators für die Sicherheit erforderlich sind;
- e)
- Informationen über getroffene Dispositionen zur Förderung einer Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” );
- f)
- Daten, die über Systeme für die automatisierte Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasst wurden, soweit verfügbar;
- g)
- Trends zumindest für Verstöße gegen die Mindeststaffelung, Störungen auf Start- und Landebahnen und ATM-spezifische technische Vorkommnisse bei allen Flugverkehrsdienststellen.
- 2.2.
- Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung
Die in Abschnitt 2.1 Buchstabe a genannten Daten für das Jahr n sind jährlich vor dem 15. Juli des Jahres n + 1 bereitzustellen, ausgenommen zukunftsorientierte Daten, die bis zum 1. November des Jahres n + 1 bereitzustellen sind. Die in Abschnitt 2.1 Buchstaben b, c, d, e, und f genannten Daten sind jährlich bereitzustellen. Vor dem 1. Februar jedes Jahres übermitteln Flugsicherungsorganisationen der EASA die Ergebnisse der jährlichen Messung betreffend die Fragebögen zur Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements (Abschnitt 1.1 Buchstabe d) und zur „Just Culture” (Abschnitt 1.1 Buchstabe e) für das Vorjahr. Ergeben sich bei der jährlichen Messung der KPI Veränderungen, so machen die nationalen Aufsichtsbehörden darüber Mitteilung, bevor der nächste jährliche Bericht fällig ist. Die in Abschnitt 2.1 Buchstabe g genannten Daten sind jährlich bereitzustellen.- 3.
- VON FLUGHAFENBETREIBERN BEREITZUSTELLENDE DATEN
Dieser Abschnitt gilt für Flughafenbetreiber, die unter Artikel 1 dieser Verordnung fallen.- 3.1.
- Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:- a)
- „Flughafenkennung” (Airport Identification) ist die Angabe des Flughafens mit dem standardmäßigen 4-Buchstaben-ICAO-Code gemäß ICAO-Dok. 7910;
- b)
- „Koordinierungsparameter” (Coordination Parameters) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 definierten Koordinierungsparameter;
- c)
- „deklarierte Flughafenkapazität” (Airport Declared Capacity) bezeichnet die Koordinierungsparameter, die als maximale Zahl von Zeitnischen pro Zeiteinheit (Blockperiode), die von dem Koordinator zugeteilt werden können, angegeben wird.
- d)
- „Luftfahrzeug-Eintragungszeichen” (Aircraft Registration) ist die alphanumerische Kennung, die der tatsächlichen Kennung des Luftfahrzeugs entspricht;
- e)
- „Luftfahrzeugmuster” (Aircraft Type) ist die (bis zu vier Zeichen lange) Kennung eines Luftfahrzeugmusters gemäß ICAO-Dok. 8643;
- f)
- „Flugnummer” (Flight Identifier) ist eine Gruppe alphanumerischer Zeichen zur Identifizierung eines Flugs; Nummer 7 des ICAO-Flugplans;
- g)
- „codierter Startflughafen” (Encoded Aerodrome of Departure) und „codierter Zielflughafen” (Encoded Aerodrome of Destination) ist der Flughafencode unter Verwendung der 4 Zeichen langen ICAO-Flughafenkennung oder der 3 Zeichen langen IATA-Flughafenkennung;
- h)
- „Out-Off-On-In-Zeitstempel” sind die folgenden Angaben:
- i)
- tatsächliche Off-Block-Zeit;
- ii)
- tatsächliche Startzeit (Take Off);
- iii)
- tatsächliche Landezeit;
- iv)
- tatsächliche In-Block-Zeit;
- i)
- „planmäßige Abflugzeit (Off Block)” (Scheduled Time of Departure (Off-Block)) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem ein Flug planmäßig die Abflugposition verlassen soll;
- j)
- „tatsächliche Abflugzeit (Off Block)” (Actual Off-Block Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Luftfahrzeug die Abflugposition verlassen hat (Pushback oder mit eigener Kraft);
- k)
- „tatsächliche Startzeit (Take Off)” (Actual Take-Off Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Fahrwerk des Luftfahrzeugs von der Startbahn abgehoben hat ( „Wheels up” );
- l)
- „tatsächliche Landezeit” (Actual Landing Time) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem das Luftfahrzeug gelandet ist (Aufsetzen auf der Landebahn);
- m)
- „planmäßige Ankunftszeit (In Block)” (Scheduled Time of Arrival (In-Block)) ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem ein Flug planmäßig an der Ankunftsposition ankommen soll;
- n)
- „tatsächliche In-Block-Zeit” (Actual In-Block Time) ist der tatsächliche Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem die Parkbremsen an der Ankunftsposition gesetzt wurden;
- o)
- „Flugregeln” (Flight Rules) sind die Regeln für die Flugdurchführung; „IFR” für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago fliegen, oder „VFR” für Luftfahrzeuge, die nach Sichtflugregeln gemäß demselben Anhang fliegen; „Operationeller Luftverkehr (OAT)” (Operational Air Traffic) bezieht sich auf Staatsluftfahrzeuge, die nicht die Flugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago befolgen; (Nummer 8 des ICAO-Flugplans);
- p)
- „Flugtyp” (Flight Type) ist der Flugtyp gemäß Anlage 2 des ICAO-Dokuments 4444 (15. Ausgabe, Juni 2007);
- q)
- „Flughafen-Ankunftszeitnische” (Airport Arrival Slot) und „Flughafen-Abflugzeitnische” (Airport Departure Slot) bezeichnen eine Flughafenzeitnische, die einem ankommenden oder einem abfliegenden Flug gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesen wurden;
- r)
- „Landebahnkennung” (Arrival Runway Designator) und „Startbahnkennung” (Departure Runway Designator) ist die ICAO-Kennung der für die Landung und für den Start benutzten Start- und Landebahn (z. B. 10L);
- s)
- „Ankunftsposition” (Arrival Stand) ist die Kennung der ersten Parkposition, auf der das Luftfahrzeug bei Ankunft abgestellt wurde;
- t)
- „Abflugposition” (Departure Stand) ist die Kennung der letzten Parkposition, auf der das Luftfahrzeug vor dem Abflug abgestellt war;
- u)
- „Verspätungsursachen” (Delay Causes) sind die standardmäßigen IATA-Verspätungscodes gemäß Abschnitt F des CODA Digest Annual 2011 „Delays to Air Transport in Europe” (3) mit Angabe der Verspätungsdauer. Falls dem Flug mehrere Ursachen zuzuordnen sind, sind die Verspätungsursachen aufzulisten;
- v)
- „Enteisungsinformation” (De-Icing or Anti-Icing Information) ist die Angabe, ob eine Enteisung vorgenommen wurde, und falls ja, wo (vor Verlassen der Abflugposition oder an einer Außenposition nach Verlassen der Abflugposition, d. h. nach dem Off-Block-Zeitpunkt);
- w)
- „operationelle Annullierung” (Operational Cancellation) ist ein ankommender oder abgehender planmäßiger Flug, auf den die folgenden Bedingungen zutreffen:
- i)
- für den Flug wurde eine Flughafenzeitnische zugewiesen, und
- ii)
- der Flug wurde vom Luftfahrtunternehmen am Tag vor der Flugdurchführung bestätigt und/oder er war in der täglichen Flugplanliste enthalten, die vom Flughafenbetreiber am Tag vor der Flugdurchführung erstellt wurde, aber
- iii)
- eine Landung oder ein Start hat nicht stattgefunden;
- x)
- „tatsächliche Zeit der Annullierung” ist der tatsächliche Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), zu dem ein ankommender oder abgehender planmäßiger Flug annulliert wurde.
- 3.2.
- Datensatzspezifikation
- 3.2.1.
- Flughafenbetreiber stellen die folgenden Daten bereit:
- a)
- Flughafenkennung (Airport Identification);
- b)
- deklarierte Flughafenkapazität (Airport Declared Capacity);
- c)
- alle für Flugsicherungsdienste relevanten Koordinierungsparameter (Coordination Parameters);
- d)
- geplantes Niveau der Dienstqualität (Verspätung, Pünktlichkeit usw.) im Zusammenhang mit der Erklärung der Flughafenkapazität, sofern festgelegt;
- e)
- detaillierte Beschreibung der Indikatoren — sofern festgelegt, die zur Bestimmung des geplanten Niveaus der Dienstqualität verwendet wurden.
- 3.2.2.
- Flughafenbetreiber stellen die folgenden operationellen Daten für jeden ankommenden oder abgehenden Flug bereit:
- a)
- Luftfahrzeug-Eintragungszeichen (Aircraft Registration),
- b)
- Luftfahrzeugmuster (Aircraft Type),
- c)
- Flugnummer (Flight Identifier),
- d)
- codierter Start- und Zielflughafen (Encoded aerodrome of departure and of destination);
- e)
- planmäßige Abflugzeit (Off Block),
- f)
- planmäßige Ankunftszeit (In Block),
- g)
- Out-Off-On-In-Zeitstempel (Out-Off-On-In Time Stamps);
- h)
- Flugregeln (Flight Rules) und Flugtyp (Flight Type),
- i)
- Flughafenankunfts- und -abflugzeitnische, falls zutreffend;
- j)
- Lande- und Startbahnkennung (Arrival and Departure Runway Designator);
- k)
- Ankunfts- und Abflugposition (Arrival and Departure Stand);
- l)
- Verspätungsursachen (Delay Causes), falls zutreffend (nur für abgehende Flüge);
- m)
- Enteisungsinformation (De-icing or Anti-Icing Information), falls zutreffend.
- 3.2.3.
- Flughafenbetreiber stellen die folgenden operationellen Daten für jede operationelle Annullierung bereit:
- a)
- Flugnummer (Flight Identifier),
- b)
- Luftfahrzeugmuster (Aircraft Type),
- c)
- planmäßige Abflugzeit (Off Block),
- d)
- planmäßige Ankunftszeit (In Block),
- e)
- planmäßiger Start- und Zielflughafen (Scheduled Airport of Departure and of Destination);
- f)
- Flughafenankunfts- und -abflugzeitnische (Airport Arrival and Departure Slots), falls zutreffend;
- g)
- Annullierungsgrund;
- h)
- tatsächlicher Zeitpunkt der Annullierung.
- 3.2.4.
- Flughafenbetreiber können Folgendes bereitstellen:
- a)
- freiwillige Berichte zu Leistungsabfall oder Störung der Flugsicherung an Flughäfen,
- b)
- freiwillige Berichte zu flugsicherungsbedingten Sicherheitsvorkommnissen,
- c)
- freiwillige Berichte zu Kapazitätsengpässen von Terminals;
- d)
- freiwillige Berichte zu Konsultationstreffen mit Flugsicherungsorganisationen und staatlichen Stellen.
- 3.2.5.
- Die Flughafenbetreiber sammeln die über Systeme für die automatisierte Aufzeichnung von Sicherheitsdaten (soweit verfügbar) erfassten Informationen und stellen sie bereit, und zwar mindestens zu Störungen auf Start- und Landebahnen.
- 3.3.
- Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung
Die in Abschnitt 3.2.1 genannten Daten sind zweimal jährlich gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitplan bereitzustellen. Werden die in den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 genannten Daten bereitgestellt, sind sie monatlich innerhalb eines Monats nach Ende des Flugmonats bereitzustellen. Die Bereitstellung der in Abschnitt 3.2.4 genannten Daten erfolgt jährlich. Die in Abschnitt 3.2.4 genannten Berichte können jederzeit vorgelegt werden.- 4.
- VON FLUGHAFENKOORDINATOREN BEREITZUSTELLENDE DATEN
- 4.1.
- Datensatzspezifikation
Flughafenkoordinatoren stellen die in Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Daten bereit.- 4.2.
- Periodizität und Fristen der Datenbereitstellung
Die Daten sind zweimal jährlich gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 festgelegten Zeitplan bereitzustellen.- 5.
- VON FLUGHAFENBETREIBERN BEREITZUSTELLENDE DATEN
Dieser Abschnitt gilt für Flughafenbetreiber, die im Durchschnitt der drei Vorjahre mehr als 35000 Flüge pro Jahr innerhalb des europäischen Luftraums durchführen.- 5.1.
- Begriffsbestimmungen
- 5.1.1.
- Für die Zwecke dieses Anhangs gelten dieselben Begriffsbestimmungen wie in Abschnitt 3.1 sowie zusätzlich:
- a)
- „Kraftstoffverbrauch” (Fuel Burn) ist die tatsächliche Menge des beim gesamten Flug (von Flugsteig zu Flugsteig) verbrauchten Kraftstoffs;
- b)
- „tatsächliche Masse auf dem Vorfeld” (Actual Ramp Weight) ist die Masse des Luftfahrzeugs in metrischen Tonnen vor Anlassen der Triebwerke.
- 5.2.
- Datensatzspezifikation
- 5.2.1.
- Die Luftfahrtunternehmen stellen für jeden von ihnen im geografischen Geltungsbereich dieser Verordnung durchgeführten Flug folgende Daten bereit:
- a)
- Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs (Aircraft Registration),
- b)
- Luftfahrzeugmuster (Aircraft Type),
- c)
- Flugnummer (Flight Identifier),
- d)
- Flugregeln (Flight Rules) und Flugtyp (Flight Type),
- e)
- codierter Start- und Zielflughafen (Encoded Airport of Departure and of Destination),
- f)
- Lande- und Startbahnkennung (Arrival and Departure Runway Designator), falls zutreffend,
- g)
- Ankunfts- und Abflugposition (Arrival and Departure Stand), falls zutreffend,
- h)
- planmäßige Abflugzeit (Off Block),
- i)
- planmäßige Ankunftszeit (In Block),
- j)
- Out-Off-On-In-Zeitstempel (Out-Off-On-In Time Stamps), sowohl planmäßig als auch tatsächlich (Scheduled and Actual),
- k)
- Verspätungsursachen (Delay Causes),
- l)
- Enteisungsinformation (De-Icing or Anti-Icing Information), falls zutreffend.
- 5.2.2.
- Die Luftfahrtunternehmen übermitteln die in Ziffer 3.2.3 genannten Daten für jede operationelle Annullierung im geografischen Geltungsbereich dieser Verordnung.
- 5.2.3.
- Zusätzlich zu den Daten, die nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(4) bereitzustellen sind, können die Luftfahrtunternehmen der Kommission die folgenden Daten für jeden Flug bereitstellen, den sie im geografischen Geltungsbereich dieser Verordnung durchführen:
- a)
- Kraftstoffverbrauch (Fuel Burn),
- b)
- tatsächliche Masse auf dem Vorfeld (Actual Ramp Weight).
- 5.2.4.
- Die Luftfahrtunternehmen können folgende Informationen bereitstellen:
- a)
- freiwillige Berichte über den Zugang zum Luftraum,
- b)
- freiwillige Berichte zu Leistungsabfall oder Störung der Flugsicherung an Flughäfen,
- c)
- freiwillige Berichte zu flugsicherungsbedingten Sicherheitsvorkommnissen,
- d)
- freiwillige Berichte zu Kapazitätsengpässen auf der Strecke, Flugflächenbeschränkungen (Level Capping) oder Umleitungen (Rerouting),
- e)
- freiwillige Berichte zu Konsultationstreffen mit Flugsicherungsorganisationen und staatlichen Stellen.
- 5.2.5.
- Die Luftfahrtunternehmen stellen die über Systeme für die automatisierte Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfassten Informationen bereit (soweit verfügbar), und zwar mindestens zu Verstößen gegen die Mindeststaffelung und Störungen auf Start- und Landebahnen.
- 5.3.
- Periodizität der Datenbereitstellung
Die in den Ziffern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Daten sind monatlich bereitzustellen. Die in Ziffer 5.2.4 genannten Berichte können jederzeit vorgelegt werden. Die in Ziffer 5.2.5 genannten Daten sind jährlich bereitzustellen.Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.
- (2)
ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20.
- (3)
http://www.eurocontrol.int/documents/coda-digest-annual-2011
- (4)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
© Europäische Union 1998-2021
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