ANHANG I VO (EU) 2013/391
BEWERTUNG DES VORLIEGENS VON MARKTBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON FLUGSICHERUNGSDIENSTEN FÜR DEN AN- UND ABFLUG UND/ODER CNS-, MET- UND AIS-DIENSTEN GEMÄSS ARTIKEL 3
Zur Feststellung, ob Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und/oder CNS-, MET- und AIS-Dienste unter Marktbedingungen erbracht werden, sind folgende Bedingungen zu bewerten:- 1.
- Das Ausmaß, in dem Dienstleister die Erbringung dieser Dienstleistungen ungehindert anbieten oder einstellen können:
- a)
- das Vorliegen oder Nichtvorliegen maßgeblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Hindernisse, die einen Dienstleister daran hindern würden, die Erbringung dieser Dienste anzubieten oder einzustellen;
- b)
- die Vertragslaufzeit und
- c)
- das Bestehen eines Verfahrens, das die Übertragung von Vermögensgegenständen und Personal von einer Flugsicherungsorganisation an eine andere ermöglicht.
- 2.
- Das Ausmaß, in dem eine freie Wahl hinsichtlich der Dienstleister gegeben ist, einschließlich — im Falle von Flughäfen — der Möglichkeit, die Dienstleistungen selbst zu erbringen:
- a)
- das Vorliegen oder Nichtvorliegen maßgeblicher rechtlicher, vertraglicher oder praktischer Hindernisse für den Wechsel des Dienstleisters oder, im Falle von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, für die Eigenerbringung der Flugsicherungsdienste durch Flughäfen;
- b)
- die Rolle der Vertreter der Luftraumnutzer bei der Auswahl des Dienstleisters.
- 3.
- Das Ausmaß, in dem der Dienstleister aus einer Reihe von Dienstleistern ausgewählt werden kann:
- a)
- das Vorliegen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens (nicht anwendbar bei Eigenerbringung);
- b)
- falls zutreffend, Belege für die Teilnahme alternativer Dienstleister am Ausschreibungsverfahren, die in der Vergangenheit Dienstleistungen erbracht haben, einschließlich der Möglichkeit der Eigenerbringung für den Flughafen.
- 4.
- Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug das Ausmaß, in dem Flughäfen wirtschaftlichem Kostendruck oder anreizgestützten Regulierungsmaßnahmen unterliegen:
- a)
- ob Flughäfen aktiv im Wettbewerb um Luftfahrtunternehmen stehen;
- b)
- das Ausmaß, in dem die Flughäfen die Flugsicherungsgebühren tragen;
- c)
- ob die Flughäfen in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind oder im Rahmen wirtschaftlicher Anreize, die eine Preisbegrenzung bezwecken oder anderweitig Anreize für eine Kostenreduzierung schaffen.
- 5.
- Falls der Erbringer von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Diensten auch Strecken-Flugsicherungsdienste erbringt, müssen diese Tätigkeiten einer getrennten Buchführung und Berichterstattung unterliegen.
- 6.
- Bei Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug ist die Bewertung nach diesem Anhang gegebenenfalls an jedem einzelnen Flughafen durchzuführen.
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