ANHANG I VO (EU) 2013/391

BEWERTUNG DES VORLIEGENS VON MARKTBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON FLUGSICHERUNGSDIENSTEN FÜR DEN AN- UND ABFLUG UND/ODER CNS-, MET- UND AIS-DIENSTEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Zur Feststellung, ob Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und/oder CNS-, MET- und AIS-Dienste unter Marktbedingungen erbracht werden, sind folgende Bedingungen zu bewerten:
1.
Das Ausmaß, in dem Dienstleister die Erbringung dieser Dienstleistungen ungehindert anbieten oder einstellen können:

a)
das Vorliegen oder Nichtvorliegen maßgeblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Hindernisse, die einen Dienstleister daran hindern würden, die Erbringung dieser Dienste anzubieten oder einzustellen;
b)
die Vertragslaufzeit und
c)
das Bestehen eines Verfahrens, das die Übertragung von Vermögensgegenständen und Personal von einer Flugsicherungsorganisation an eine andere ermöglicht.

2.
Das Ausmaß, in dem eine freie Wahl hinsichtlich der Dienstleister gegeben ist, einschließlich — im Falle von Flughäfen — der Möglichkeit, die Dienstleistungen selbst zu erbringen:

a)
das Vorliegen oder Nichtvorliegen maßgeblicher rechtlicher, vertraglicher oder praktischer Hindernisse für den Wechsel des Dienstleisters oder, im Falle von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, für die Eigenerbringung der Flugsicherungsdienste durch Flughäfen;
b)
die Rolle der Vertreter der Luftraumnutzer bei der Auswahl des Dienstleisters.

3.
Das Ausmaß, in dem der Dienstleister aus einer Reihe von Dienstleistern ausgewählt werden kann:

a)
das Vorliegen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens (nicht anwendbar bei Eigenerbringung);
b)
falls zutreffend, Belege für die Teilnahme alternativer Dienstleister am Ausschreibungsverfahren, die in der Vergangenheit Dienstleistungen erbracht haben, einschließlich der Möglichkeit der Eigenerbringung für den Flughafen.

4.
Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug das Ausmaß, in dem Flughäfen wirtschaftlichem Kostendruck oder anreizgestützten Regulierungsmaßnahmen unterliegen:

a)
ob Flughäfen aktiv im Wettbewerb um Luftfahrtunternehmen stehen;
b)
das Ausmaß, in dem die Flughäfen die Flugsicherungsgebühren tragen;
c)
ob die Flughäfen in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind oder im Rahmen wirtschaftlicher Anreize, die eine Preisbegrenzung bezwecken oder anderweitig Anreize für eine Kostenreduzierung schaffen.

5.
Falls der Erbringer von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Diensten auch Strecken-Flugsicherungsdienste erbringt, müssen diese Tätigkeiten einer getrennten Buchführung und Berichterstattung unterliegen.
6.
Bei Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug ist die Bewertung nach diesem Anhang gegebenenfalls an jedem einzelnen Flughafen durchzuführen.

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