ANHANG II VO (EU) 2013/391

TRANSPARENZ DER KOSTEN UND DER KOSTEN JE EINHEIT

1.
BERICHTSTABELLE

Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die Berichtstabelle dieses Anhangs jeweils für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone und für jedes Jahr des Bezugszeitraums aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Berichtstabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone. Eine konsolidierte Tabelle ist für jeden Flughafen auszufüllen, der den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Bei Flughäfen mit weniger als 70000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln im Jahr (berechnet als Durchschnitt der drei Vorjahre) können die Kosten konsolidiert angegeben werden. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Regelungen aus. Die Istkosten werden anhand der geprüften endgültigen Abschlüsse festgestellt. Die Kosten werden im Einklang mit dem zur Zertifizierung erforderlichen Geschäftsplan festgestellt und in der Währung angegeben, in der sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 ermittelt wurden. Die tatsächlichen Dienstleistungseinheiten werden auf der Grundlage der Angaben der Stelle festgestellt, die die Gebühren in Rechnung stellt und erhebt. Jede Abweichung von diesen Zahlen ist in den zusätzlichen Informationen zu begründen. Um der Kommission die Festlegung von unionsweiten Leistungszielen zu erleichtern und unbeschadet der zu verabschiedenden Leistungspläne füllen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen die Berichtstabellen mit den ursprünglichen Prognosewerten 19 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums aus.
Tabelle 1 -
Gesamtkosten und Kosten je Einheit

Angaben zu Kosten- und Vermögenspositionen in Tsd. - Dienstleistungseinheiten in Tsd.

(1)(2)(3)(4)(5)
1.
Angaben nach Kostenart (nominal)
2.
Angaben nach Diensten (nominal)
3.
Ergänzende Informationen (nominal)
Durchschnittl. VermögenKapitalkosten %Kosten gemeinsamer VorhabenVon der Kostenteilung ausgenommene Kosten (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)
4.
Gesamtkosten nach Abzug der Kosten für Dienste für freigestellte Flüge (nominal)
5.
Kosteneffizienz KPI - Festgestellte/Ist-Kosten je Einheit (real)

Gebührenzone:

Währung:

Stelle/Einrichtung:

Bezugszeitraum: N - N+4
Festgestellte Kosten (Leistungsplan)Istkosten
KostenNN+1N+2N+3N+4NN+1N+2N+3N+4
1.1
Personal
1.2
Sonstige Betriebskosten(1)
1.3
Abschreibung
1.4
Kapitalkosten
1.5
Außerordentliche Posten
1.6
Gesamtkosten

Gesamt
% n/n-1
Personal
% n/n-1
Sonst. Betr.kosten
% n/n-1

2.1
Flugverkehrsmanagement
2.2
Kommunikation(2)
2.3
Navigation(2)
2.4
Überwachung(2)
2.5
Suche und Rettung
2.6
Flugberatung(2)
2.7
Wetterdienste(2)
2.8
Kosten der Aufsicht
2.9
Sonstige staatl. Kosten(1)
2.10
Gesamtkosten

Gesamt
% n/n-1
ATM
% n/n-1
CNS
% n/n-1

3.1
Nettobuchwert Anlageverm.
3.2
Berichtig. Gesamtvermögen
3.3
Nettoumlaufvermögen
3.4
Gesamtvermögen
3.5
Kapitalkosten vor Steuern %
3.6
Eigenkapitalrendite
3.7
Durchschnittl. Verzinsung von Verbindlichkeiten
3.8
Gesamtkosten gemeinsamer Vorhaben
3.9
Von der Kostenteilung ausgenommene Kosten insgesamt
4.1
Kosten für freigestellte VFR- Flüge
4.2
Festgestellte Kosten/Istkosten insgesamt
5.1
Inflation %(3)
5.2
Preisindex(4)
5.3
Gesamtkosten (real)(5)

Insgesamt
% n/n-1

5.4
Dienstleistungseinheiten insg.

Insgesamt
% n/n-1

5.5
Kosten je Dienstleistungseinheit

Insgesamt
% n/n-1

2.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Darüber hinaus legen die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen mindestens folgende Angaben vor:
a)
Beschreibung der Methode, nach der die Kosten für die Einrichtungen oder Dienste auf die einżelnen Flugsicherungsdienste anhand der Liste der Einrichtungen und Dienste im regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region (Dok. 7754), aufgeteilt werden, und Beschreibung der Methode, nach der diese Kosten den einzelnen Gebührenzonen zugewiesen werden;
b)
Beschreibung der verwendeten Methoden und Annahmen zur Ermittlung der Kosten von Flugsicherungsdiensten für Flüge nach Sichtflugregeln, wenn Freistellungen für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Artikel 10 gewährt werden;
c)
gemäß Artikel 7 Absatz 2 Beschreibung und Begründung etwaiger Berichtigungen, die über die Bestimmungen der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) hinausgehen;
d)
Beschreibung und Erläuterung der Methode zur Berechnung der Abschreibungen: Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten; bei Abschreibung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten Angabe vergleichbarer Anschaffungskosten;
e)
Begründung der Kapitalkosten einschließlich Angabe der Vermögensbestandteile, etwaige Berichtigungen des Gesamtvermögens und Eigenkapitalrendite;
f)
Gesamtkosten je Flughafen für jeden Flughafen mit weniger als 70000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln im Jahr, wenn diese in konsolidierter Form in der Berichtstabelle angegeben werden;
g)
Definition der Kriterien zur Aufteilung der Kosten zwischen An- und Abflugdiensten und Streckendiensten für jeden Flughafen im Anwendungsbereich dieser Verordnung;
h)
Aufschlüsselung der Kosten für Wetterdienste nach direkten Kosten und „MET-Basiskosten” , d. h. Kosten für meteorologische Einrichtungen und Dienste, die auch allgemeinen meteorologischen Zwecken dienen; hierzu zählen allgemeine Wetteranalyse und -vorhersage, Boden- und Höhenwetterbeobachtungsnetze, meteorologische Kommunikationssysteme, Datenverarbeitungszentren und unterstützende Forschungs-, Ausbildungs- und Verwaltungsleistungen;
i)
Beschreibung der Methode, nach der die gesamten Kosten für meteorologische Dienste (MET-Kosten) und MET-Basiskosten auf die Zivilluftfahrt und Gebührenzonen aufgeteilt werden;
j)
wie in Nummer 1 vorgeschrieben 19 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums eine Beschreibung der gemeldeten Prognosen für Kosten und Verkehr;
k)
Beschreibung der gemeldeten Istkosten und der Abweichung von den festgestellten Kosten für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
l)
Beschreibung der gemeldeten tatsächlichen Dienstleistungseinheiten und der Abweichungen gegenüber den Prognosen und den gegebenenfalls von Eurocontrol gemachten Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
m)
für jedes Jahr des Bezugszeitraums die Differenz zwischen den Investitionen der Flugsicherungsorganisationen gemäß Angabe in den Leistungsplänen und den tatsächlichen Ausgaben sowie die Differenz zwischen dem Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme dieser Investitionen und der tatsächlichen Situation.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich EUROCONTROL-Kosten (Einzelheiten siehe Tabelle 3).

(2)

Freilassen, falls solche Dienste nach den Bestimmungen von Artikel3 erbracht werden.

(3)

Tatsächliche/prognostizierte Inflation zur Ermittlung der festgestellten Kosten nominal – tatsächliche/geänderte prognostizierte Inflation

(4)
Prognost. Preisindex - Basis 100 im Jahr N-3Inflation N-2:Inflation N-1:
Tatsächl. Preisindex - Basis 100 im Jahr N-3Inflation N-2:Inflation N-1:
(5)

Festgestellte Kosten (Leistungsplan) real – Istkosten/geänderte prognostizierte Kosten zu Preisen von N-3

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