Artikel 1 VO (EU) 2013/40

Gegenstand

1. In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

2. Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 und
d)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 28 genannten Zeiträume im Jahr 2013 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2014.

3. Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen festgelegt, die Gegenstand der bilateralen Fischereivereinbarungen mit Norwegen sind, solange die Konsultationen über diese Vereinbarungen für 2013 nicht abgeschlossen sind.

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