Präambel VO (EU) 2013/40

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Lichte der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(3)
Bei bestimmten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d.h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden auf lange Sicht den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und damit die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen „CCTV-System” ). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) erfolgen.
(4)
Um zu gewährleisten, dass durch Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich das Potenzial von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände bewertet werden kann, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische einschließlich der untermaßigen, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.
(5)
Die TACs sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.
(6)
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und für Hering in den Gewässern westlich Schottlands nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee(3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(5) (der „Kabeljauplan” ) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(6).
(7)
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(8)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(7) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(9)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(10)
Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.
(11)
Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(8) festgelegt werden.
(12)
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(9), den Färöern(10), und Island(11) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen sind noch nicht beendet; die Vereinbarungen für 2013 werden voraussichtlich Anfang 2013 beschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2013 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, auf vorläufiger Basis festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit den Färöern oder Island über die Fischereivereinbarungen für 2013 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland(12) vorgesehenen Verfahren hat der gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2013 festgelegt. Nach dem Beschluss des gemischten Ausschusses werden die Quoten für Lodde, die der Union in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) zustehen, automatisch erhöht, wenn die Fangmenge von 70 % der ursprünglichen Quote ausgeschöpft ist.
(13)
Die Union ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Union verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2013 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(14)
Regionale Fischereiorganisationen (RFO) können Quotenübertragungen und -tausche zwischen Vertragspartnern erlauben. Um solche Übertragungen und Tausche zwischen der Union und anderen Vertragsparteien zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, mit anderen Vertragsparteien der RFO Quotenübertragungen und –tausche zu diskutieren und gegebenenfalls mögliche Entwürfe geplanter Quotenübertragungen zu erstellen. Die Kommission sollte die Zustimmung zu der Bindung an solche Quotenübertragungen oder -tausche mit den anderen Vertragsparteien austauschen und diese der RFO mitteilen. Die im Rahmen solcher Quotenübertragungen oder -tausche zugestandenen bzw. übertragenen Fangmöglichkeiten sollten als Fangmöglichkeiten angesehen werden, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen bzw. von dieser abgezogen werden, auch für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(13). Solche Ad-hoc-Quotenübertragungen oder –tausche sollten jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
(15)
Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 34. Jahrestagung 2012 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2013 angenommen. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC 2013 für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt sind. Eine NAFO-Vertragspartei kann dem Exekutivsekretär der NAFO mitteilen, dass für den Bestand an Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO umfangreichere Fänge pro Aufwandseinheit als normal festgestellt wurden. Wird die Erhöhung der TAC 2013 im Laufe des Jahres von der NAFO bestätigt, so sollte diese in Unionsrecht umgesetzt werden.
(16)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 83. Jahrestagung 2012 Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(17)
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 einen überarbeiteten mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen, woraufhin die EU-Quote angehoben wurde. Ferner wurde die Schonzeit durch eine freigegebene Zeit ersetzt und um zehn Tage verschoben. Außerdem wurde eine einjährige Verlängerung der bestehenden TAC und Quoten für Schwertfisch im südlichen Atlantik sowie ein neuer Plan zur Wiederauffüllung der Populationen von Atlantischem Blauen Marlin und Weißem Marlin angenommen. Infolgedessen bleibt die Unionsquote für Schwertfisch im südlichen Atlantik im Vergleich zu 2012 unverändert, die Unionsquote für Atlantischen Blauen Marlin hingegen wurde erneut angehoben, um der handwerklichen Küstenfischerei in den Unionsgebieten in äußerster Randlage Rechnung zu tragen. Die Unionsquote für Weißen Marlin bleibt stabil. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(18)
Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(19)
Die erste Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wird vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 stattfinden. Bis dahin sollten die mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 eingeführten derzeitigen Übergangsmaßnahmen weiterhin gelten.
(20)
Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) die auf ihrer Jahrestagung 2010 für 2011 und 2012 vereinbarten TAC für Schwarzen Seehecht, Granatbarsch, Kaiserbarsch und Rote Tiefseekrabbe nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(21)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(22)
Die 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) 2012 hat die Maßnahmen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten in der derzeit nach Unionsrecht geltenden Form unverändert beibehalten, mit der Ausnahme, dass das Schongebiet für den Fischfang in Fischsammelstellen mit entsprechenden Vorrichtungen gestärkt wurde. Die Anpassung des Schongebiets für diese Art des Fischfangs erfordert, dass die Union als Vertragspartei der WCPFC eine von zwei verfügbaren Optionen für zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung des Schongebiets auswählt. Bis diese Entscheidung fällt, sollten die derzeit geltenden Maßnahmen der WCFPC weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.
(23)
Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(24)
Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2012 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(25)
Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des Übereinkommensbereichs der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(26)
Gemäß der Erklärung der Union an die Bolivarische Republik Venezuela ( „Venezuela” ) über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana(14) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Venezuela in EU-Gewässern festzulegen.
(27)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(28)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die, wie in Erwägungsgrund 23 angegeben, ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(29)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(5)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)

ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(7)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(8)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(9)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

(12)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(13)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(14)

ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.