Artikel 2 VO (EU) 2013/404
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Übereinkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.