Artikel 1 VO (EU) 2013/404

(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend: „das Übereinkommen” ) gelten für die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2) Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 5 des Übereinkommens gelten für die in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

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