Präambel VO (EU) 2013/404
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens(1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits ( „das Übereinkommen” ). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU ist das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen gilt vorläufig ab dem 1. März 2013.
- (2)
- Anhang II des Übereinkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru festzulegen.
- (3)
- Die in Anhang II Anlage 2A und Anlage 5 des Übereinkommens aufgeführten Kontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) verwaltet werden.
- (4)
- Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen der entsprechende Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission(4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen genannten KN-Codes unterscheiden. Diese neuen Codes sollten daher in Teil B des Anhangs dieser Verordnung berücksichtigt werden.
- (6)
- Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
- (3)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (4)
ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.
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