Artikel 1 VO (EU) 2013/409
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von gemeinsamen Vorhaben entsprechend Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Erläuterung ihrer Entscheidungsstrukturen und der Festlegung von Anreizen für ihre Durchführung.
(2) Diese Verordnung gilt für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN).
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