Artikel 2 VO (EU) 2013/409

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„gemeinsames Unternehmen SESAR” ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates(1) gegründete Einrichtung (oder deren Nachfolger), die mit der Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beauftragt wurde;
2.
„Gebührenregelung” ist die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission(2) eingeführte Regelung;
3.
„ATM-Funktionen” sind eine Gruppe interoperabler ATM-Betriebsfunktionen oder -dienste in Bezug auf Flugwegführung, Luftraum- und Bodenmanagement oder in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Informationen im Betriebsumfeld des Streckenflugs, An- und Abflugs, Flughafens oder Netzes;
3a.
„ATM-Unterfunktion” ist ein integraler Bestandteil einer ATM-Funktion, der aus einer Betriebsfunktion oder einem Betriebsdienst besteht und zum Gesamtumfang der Funktion beiträgt;
3b.
„SESAR-Lösung” ist ein Ergebnis der SESAR-Entwicklungsphase, mit dem neue oder verbesserte normierte und interoperable Technologien sowie harmonisierte Betriebsverfahren zur Unterstützung der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans eingeführt werden;
4.
„SESAR-Errichtung” sind die Tätigkeiten und Verfahren in Bezug auf die Industrialisierung und Einführung der im ATM-Masterplan festgelegten ATM-Funktionen;
4a.
„synchrone Umsetzung” ist eine zeitlich abgestimmte Umsetzung von ATM-Funktionen in einem bestimmten geografischen Gebiet, das mindestens zwei Mitgliedstaaten innerhalb des EATMN umfasst, oder zwischen am Luft- und Bodenbetrieb Beteiligten, auf der Grundlage einer gemeinsamen Planung, die Zieldaten für die Umsetzung und einschlägige Übergangsmaßnahmen für die schrittweise Errichtung umfasst und mehrere am Betrieb Beteiligte einbezieht;
5.
„Industrialisierung” der ATM-Funktionen sind die Tätigkeiten und Verfahren im Anschluss an die Validierung, zu denen die Normung, Zertifizierung und Herstellung durch die herstellende Industrie (Hersteller von Boden- und Bordausrüstung) zählen;
6.
„Umsetzung” ist in Bezug auf die ATM-Funktionen die Beschaffung, Installation, Prüfung und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen einschließlich der zugehörigen betrieblichen Verfahren sowie entsprechende Schulungsmaßnahmen durch am Betrieb Beteiligte;
6a.
„Zieldatum für die Umsetzung” ist ein Datum, bis zu dem die Umsetzung der ATM-Funktion oder ATM-Unterfunktion abgeschlossen sein muss;
6b.
„Zieldatum für die Industrialisierung” ist ein Datum, bis zu dem die Normen und Spezifikationen für die ATM-Funktion bzw. ATM-Unterfunktion verfügbar sein müssen, damit diese umgesetzt werden kann;
7.
„wesentliche betriebliche Änderung” ist eine betriebliche Änderung im Flugverkehrsmanagement (ATM), die für die am Betrieb Beteiligten entsprechend dem ATM-Masterplan eine bedeutende Verbesserung der Netzleistung bewirkt;
8.
„Leistungssystem” ist das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eingeführte System;
9.
„für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele” sind die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Ziele;
10.
„am Betrieb Beteiligte” sind der Netzmanager sowie zivile und militärische Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Flughafenbetreiber;
11.
„SESAR-Projekt” ist ein Innovationszyklus, der der Union ein leistungsfähiges, standardisiertes und interoperables Flugverkehrsmanagementsystem bietet, das die SESAR-Definitions-, Entwicklungs- und Errichtungsphase umfasst.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

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