Artikel 13 VO (EU) 2013/409

Unionsförderung

(1) Im Mittelpunkt der Unionsförderung zur Unterstützung des SESAR-Errichtung stehen die in Artikel 10 genannten Umsetzungsvorhaben, die entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für eine Unionsförderung ausgewählt wurden.

(2) Die Kommission schließt vertragliche Vereinbarungen über die für eine Unionsförderung ausgewählten Umsetzungsvorhaben. In diesen Vereinbarungen werden für die Nichtdurchführung des Errichtungsprogramms und die Nichtausführung der Umsetzungsvorhaben Sanktionen festgelegt.

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