Artikel 12 VO (EU) 2013/409

Aufstellung und Umsetzung

(1) Das Errichtungsmanagement übermittelt den Vorschlag für das Errichtungsprogramm und alle Vorschläge zu dessen Änderung der Kommission zur Genehmigung.

(2) Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Errichtungsprogramm oder von Vorschlägen zu dessen Änderung sorgt das Errichtungsmanagement in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 für die Koordinierung mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär.

(3) Bei Genehmigung jedes gemeinsamen Vorhabens fordert die Kommission das Errichtungsmanagement dazu auf, das Errichtungsprogramm entsprechend anzupassen.

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