Artikel 11 VO (EU) 2013/409

Zweck und Inhalt

(1) Das Errichtungsprogramm muss einen umfassenden und strukturierten Arbeitsplan für alle Tätigkeiten enthalten, die für die zur Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben erforderlichen Technologien, Verfahren und bewährten Vorgehensweisen notwendig sind. In dem Errichtungsprogramm werden die technologischen Voraussetzungen für die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben festgelegt.

(2) In dem Errichtungsprogramm wird festgelegt, wie die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben innerhalb des EATMN unter Berücksichtigung lokaler betrieblicher Anforderungen und Sachzwänge synchronisiert werden soll.

(3) Das Errichtungsprogramm bildet den Bezugsrahmen für alle am Betrieb Beteiligten, die die gemeinsamen Vorhaben umsetzen müssen, sowie für die Verwaltungs- und Umsetzungsebene. Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Errichtungsmanagement die für die Umsetzung des Errichtungsprogramms relevanten Informationen zur Verfügung. Alle Begünstigten der Partnerschaftsrahmenvereinbarung verpflichten sich zur Durchführung des Errichtungsprogramms, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

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