Artikel 10 VO (EU) 2013/409

Durchführungsebene

(1) Die Durchführungsebene besteht aus den Umsetzungsvorhaben, die von der Kommission ausgewählt wurden, um gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm durchzuführen.

(2) Umsetzungsvorhaben werden von der Kommission aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung des Errichtungsprogramms entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren ausgewählt.

(3) Die Vorschläge für Umsetzungsvorhaben müssen die Reife der Industrialisierungsprozesse für diese Vorhaben gebührend berücksichtigen; diese wird eingeschätzt anhand von Informationen der herstellenden Industrie, insbesondere über die Auswirkungen des Umsetzungsvorhaben auf herkömmliche ATM-Systeme, die technische Durchführbarkeit, Kostenschätzungen und Fahrpläne für technische Lösungen.

(4) Die Umsetzungsvorhaben und ihre Durchführung müssen den mit der Kommission vereinbarten Bedingungen entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.