Artikel 9 VO (EU) 2013/409
Managementebene
(1) Das Errichtungsmanagement ist für die Managementebene verantwortlich.
(2) Das Errichtungsmanagement ist insbesondere verantwortlich für
- a)
- die Entwicklung, das Vorschlagen, Pflegen und Durchführen des Errichtungsprogramms in Übereinstimmung mit Abschnitt 2;
- b)
- die Einbindung der am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind;
- c)
- die Einrichtung von Mechanismen und Entscheidungsverfahren, die in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm eine effiziente zeitliche Abstimmung und Gesamtkoordinierung der Umsetzungsvorhaben und der damit verbundenen Investitionen gewährleisten;
- d)
- ein wirksames Management von Risiken und Interessenkonflikten;
- e)
- die Beratung der Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bei der Aufstellung neuer gemeinsamer Vorhaben;
- f)
- die Durchführung von Kommissionsbeschlüssen, einschließlich der Gewährleistung und Überwachung ihrer Durchführung auf der Durchführungsebene;
- g)
- die Feststellung der am besten geeigneten Finanzierungsmechanismen unter Einbeziehung öffentlicher und privater Mittel;
- h)
- die Überwachung der Durchführung des Errichtungsprogramms;
- i)
- die Berichterstattung an die Kommission;
- j)
- die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit den nationalen Aufsichtsbehörden;
- k)
- die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit.
(3) Das Errichtungsmanagement besteht aus Gruppierungen der am Betrieb Beteiligten oder aus einzelnen am Betrieb Beteiligten, darunter auch aus Drittländern unter den Bedingungen, die in den betreffenden Förderprogrammen der Union festgelegt sind. Am Betrieb Beteiligte können sich über FAB-Strukturen am Errichtungsmanagement beteiligen.
(4) Das Errichtungsmanagement muss nachweisen, dass es u. a. in der Lage ist,
- a)
- die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind, zu vertreten;
- b)
- multinationale Umsetzungsprogramme zu verwalten;
- c)
- die Förder- und Finanzierungsmechanismen und das Management von Finanzierungsprogrammen zu verstehen und
- d)
- bestehende Strukturen zur Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten zu nutzen.
(5) Die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements durch die Kommission erfolgt durch Abschluss einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 178 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(1) ( „Anwendungsbestimmungen” ). In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Ziele, die Anforderungen und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen festgelegt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über das Verfahren zur Auswahl des Errichtungsmanagements unterrichtet.
(6) Die Mitglieder des Errichtungsmanagements müssen selbst zumindest ein Umsetzungsvorhaben durchführen oder daran beteiligt sein.
(7) Das Errichtungsmanagement trifft geeignete Kooperationsvereinbarungen mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär. Diese Kooperationsvereinbarungen müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die Kooperation gelten folgende Vorgaben:
- a)
- Das Errichtungsmanagement und der Netzmanager arbeiten zusammen, damit sie ihre Aufgaben ohne jegliche Doppelarbeit oder Konkurrenz erfüllen können, insbesondere im Hinblick auf die Errichtungsaspekte, die sich auf die Netzinfrastruktur, die Ordnung und Leistungsfähigkeit des Luftraums sowie auf die Kohärenz mit dem Netzstrategieplan und dem Netzbetriebsplan auswirken; ferner unterstützt der Netzmanager im Rahmen seines Auftrags die Mitglieder des Errichtungsmanagements entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.
- b)
- Das Errichtungsmanagement arbeitet mit dem gemeinsamen Unternehmen SESAR zusammen, um die erforderlichen Verbindungen zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren, und konsultiert das gemeinsame Unternehmen SESAR in der Entwicklungsphase zu den Prioritäten und den erreichten Fortschritten in Fragen der Industrialisierung, um die Kohärenz mit dem ATM-Masterplan sicherzustellen.
- c)
- Das Errichtungsmanagement sorgt für die Koordinierung mit dem Militär, um nachteilige Auswirkungen auf die nationale und kollektive Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden.
(8) Das Errichtungsmanagement trägt den Ansichten der in Absatz 7 genannten Stellen bei seinen Entscheidungen, die sich auf die Tätigkeiten dieser Stellen auswirken, gebührend Rechnung.
(9) Bei Uneinigkeit zwischen dem Errichtungsmanagement und den in Absatz 7 genannten Stellen legt das Errichtungsmanagement die betreffende Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vor. Die Entscheidung der Kommission ist für das Errichtungsmanagement verbindlich.
(10) Das Errichtungsmanagement bemüht sich auf dem Wege von Kooperationsvereinbarungen, die der Kommission übermittelt werden müssen, um die Hilfestellung der herstellenden Industrie, um u. a. Informationen über die Industrialisierung von Produkten einzuholen.
(11) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und unter den Bedingungen, die in dem betreffenden Förderprogramm der Union festgelegt sind, gewährt die Kommission dem Errichtungsmanagement eine finanzielle Unterstützung einzig und allein für die Ausführung seiner in Absatz 2 genannten Aufgaben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
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