Artikel 8 VO (EU) 2013/409
Politische Ebene
(1) Die politische Ebene ist für die Beaufsichtigung der SESAR-Errichtung verantwortlich und stellt sicher, dass diese in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum erfolgt und dabei das öffentliche Interesse gewahrt wird.
(2) Die Kommission ist für die politische Ebene verantwortlich, insbesondere für
- a)
- die Aufstellung und Annahme gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 5;
- b)
- die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl der Umsetzungsvorhaben;
- c)
- die Verwaltung der Unionsmittel zur Unterstützung des Errichtungsmanagements und der Umsetzungsvorhaben;
- d)
- die Festlegung von Anreizen für die SESAR-Errichtung und die Durchsetzung der mit dem Errichtungsmanagement gemäß Artikel 9 Absatz 5 geschlossenen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und sonstiger einschlägiger Vereinbarungen über Umsetzungsvorhaben;
- e)
- die Förderung der Mitwirkung ziviler und militärischer Beteiligter;
- f)
- die Entwicklung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern;
- g)
- den Aufbau der Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und den europäischen Normungsorganisationen, um die Industrialisierung zu erleichtern und die Interoperabilität der ATM-Funktionen und ATM-Unterfunktionen zu fördern;
- h)
- die Überwachung der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und ihres Beitrags zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele;
- i)
- die Abgabe von Empfehlungen an die am Betrieb Beteiligten und die Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, dem Branchenkonsultationsgremium, der beratenden Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind. Die Kommission kann den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mit jeder Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.
(4) Ferner bezieht die Kommission folgende Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten ein:
- a)
- Eurocontrol, im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen Eurocontrol und der Union, um dessen Sachkenntnis und zivil-militärische wie auch europaweite Kompetenzen bestmöglich nutzbar zu machen;
- b)
- die Europäische Verteidigungsagentur, zur Erleichterung der Koordinierung militärischer Ansichten aus den Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Militärorganisationen und deren Unterstützung sowie zur Unterrichtung militärischer Planungsmechanismen über die Anforderungen, die sich aus der SESAR-Errichtung ergeben;
- c)
- die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, um sicherzustellen, dass die Sicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltanforderungen sowie die Normen der gemeinsamen Vorhaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und ihren Durchführungsbestimmungen sowie mit dem nach Artikel 6 jener Verordnung erstellten Europäischen Plan für Flugsicherheit festgelegt werden;
- d)
- das gemeinsame Unternehmen SESAR, um die fortlaufende Verbindung zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren und um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Vorhaben und das Errichtungsprogramm mit dem europäischen ATM-Masterplan übereinstimmen;
- e)
- die europäischen Normungsorganisationen und Eurocae, um die industriellen Normungsverfahren und die Anwendung der sich daraus ergebenden Normen zu erleichtern und zu überwachen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
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