Artikel 7 VO (EU) 2013/409
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Entscheidungsstrukturen sorgen für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bilden gleichzeitig eine Schnittstelle zur Industrialisierung, die sie auch erleichtern sollen.
(2) Die Entscheidungsstrukturen bestehen aus drei Ebenen: politische Ebene, Managementebene und Durchführungsebene.
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