Artikel 4 VO (EU) 2013/409

Zweck und Inhalt

(1) Gemeinsame Vorhaben dienen der Identifizierung von ATM-Funktionen und ihrer Unterfunktionen. Diese Funktionen und Unterfunktionen beruhen auf SESAR-Lösungen für die im europäischen ATM-Masterplan festgelegten wesentlichen betrieblichen Änderungen, müssen umsetzungsreif sein und eine synchrone Umsetzung erfordern.

Ihre Umsetzungsreife wird unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse der während der Entwicklungsphase durchgeführten Validierung, des Industrialisierungsstatus und einer Interoperabilitätsbewertung sowie im Zusammenhang mit dem globalen Luftfahrtplan der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und dem einschlägigen ICAO-Material bewertet.

(2) Die gemeinsamen Vorhaben müssen für jede ATM-Funktion und ATM-Unterfunktion Festlegungen zu folgenden Merkmalen enthalten:

a)
wesentliche betriebliche Änderungen, zu denen sie beitragen;
b)
betrieblicher und technischer Geltungsbereich;
c)
geografischer Geltungsbereich;
d)
die am Betrieb Beteiligten, die zu ihrer Umsetzung verpflichtet sind;
e)
die Synchronisationsanforderungen;
f)
die Zieldaten für die Umsetzung;
g)
die Wechselwirkungen mit anderen Funktionen oder Unterfunktionen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können gemeinsame Vorhaben auch ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen umfassen, die zwar noch nicht umgesetzt werden können, aber einen wesentlichen Bestandteil des betreffenden gemeinsamen Vorhabens darstellen, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Industrialisierung innerhalb von drei Jahren nach Annahme des betreffenden gemeinsamen Vorhabens abgeschlossen sein wird. Hierzu wird im gemeinsamen Vorhaben auch ein Zieldatum für die Industrialisierung dieser ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen festgelegt.

(4) Bei Ablauf des Zieldatums für die Industrialisierung überprüft die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ob die in Absatz 3 genannten ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen normiert wurden und umsetzungsreif sind. Stellt sich heraus, dass sie noch nicht umsetzungsreif sind, werden sie aus der Verordnung über das gemeinsame Vorhaben gestrichen.

(5) Das Errichtungsmanagement, das gemeinsame Unternehmen SESAR, die europäischen Normungsorganisationen, Eurocae und die einschlägige verarbeitende Industrie kooperieren unter der Koordinierung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, um sicherzustellen, dass das Zieldatum für die Industrialisierung erreicht wird.

(6) Darüber hinaus müssen gemeinsame Vorhaben

a)
mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sein und zu diesen beitragen;
b)
einen wirtschaftlichen Nutzen für das EATMN auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse aufweisen und etwaige nachteilige lokale oder regionale Auswirkungen auf bestimmte Kategorien von am Betrieb Beteiligten aufzeigen;
c)
die einschlägigen Errichtungselemente berücksichtigen, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan des Netzmanagers ausgewiesen sind;
d)
den Nachweis einer verbesserten Umweltleistung erbringen.

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