Artikel 5 VO (EU) 2013/409
Aufstellung, Annahme und Umsetzung
(1) Die Kommission stellt Vorschläge für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikels 4 auf.
(2) Die Kommission wird unterstützt vom Netzmanager, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie vom gemeinsamen Unternehmen SESAR, Eurocontrol, den europäischen Normungsorganisationen, Eurocae und dem Errichtungsmanagement. Diese Stellen sorgen für die Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten und der verarbeitenden Industrie.
(2a) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gibt auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zur technischen Einsatzreife der für ein gemeinsames Vorhaben vorgeschlagenen ATM-Funktionen und ihrer Unterfunktionen ab.
(3) Die Kommission konsultiert die Beteiligten zu ihren Vorschlägen für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, auch mithilfe der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen ihres Auftrags, um die Koordinierung der militärischen Ansichten zu erleichtern, sowie die beratende Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Vorschläge für gemeinsame Vorhaben von den zur Umsetzung eines bestimmten gemeinsamen Vorhabens verpflichteten Luftraumnutzern und am Bodenbetrieb Beteiligten unterstützt werden.
(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Vorschläge für gemeinsame Vorhaben von den für die Durchführung eines bestimmten gemeinsamen Vorhabens erforderlichen Luftraumnutzern und am Bodenbetrieb Beteiligten unterstützt werden. Hierzu bilden die Luftraumnutzer eine Gruppe aus Vertretern der Luftraumnutzer.
(5) Die Kommission beschließt gemeinsame Vorhaben und sämtliche Änderungen solcher Vorhaben gemäß dem Verfahren nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
(6) Gemeinsame Vorhaben werden mittels Umsetzungsvorhaben in Übereinstimmung mit dem in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Errichtungsprogramm durchgeführt.
(7) Die Mitgliedstaaten und der Netzmanager nehmen die mit der Umsetzung gemeinsamer Vorhaben im Zusammenhang stehenden Investitionen in die Leistungspläne und den Netzleistungsplan auf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.