Artikel 3 VO (EU) 2013/412

Artikel 1 Absatz 2 kann dahingehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 % gilt, wenn der neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

a)
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
c)
dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnah-men stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.