Artikel 3 VO (EU) 2013/430

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 geändert und der neue ausführende Hersteller zu den nicht in der Stichprobe enthaltenen mitarbeitenden und somit dem gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 41,1 % unterliegenden Unternehmen hinzugefügt werden.

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