Artikel 1 VO (EU) 2013/431
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2a erhält folgende Fassung:
Artikel 2a
Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
- a)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung von oder zur Nutzung durch die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia — AMISOM) nach Ziffer 1 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) und Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;
- b)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 36 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;
- c)
- die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemission, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, wie in Ziffer 37 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt;
- d)
-
die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und
- ii)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) genannten politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben;
- e)
-
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und
- ii)
- der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus über die Bereitstellung jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, Einzelheiten zu der Beratung, Hilfe oder Ausbildung mitgeteilt wurden, oder gegebenenfalls
- iii)
- der betreffende Mitgliedstaat hat, nachdem er die Bundesregierung Somalias von seiner entsprechenden Absicht in Kenntnis gesetzt hat, dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mindestens fünf Tage im Voraus seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und ihn über die Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, eine Genehmigung zu erteilen, und hat, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, alle einschlägigen Informationen mitgeliefert.
- 2.
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.
- 3.
- Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
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