Präambel VO (EU) 2013/431

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates(2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.
(2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen. Diese Resolution änderte das mit der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängte und mit der Resolution 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen weiter ausgeführte Waffenembargo. Die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen führt somit eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät ein, die für die Unterstützung der strategischen Partner der AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind und setzt das Waffenembargo im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias teilweise aus.
(3)
Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt werden.
(4)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)

ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.

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