Artikel 1 VO (EU) 2013/432
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese
- a)
- an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, darunter Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen, oder die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,
- b)
- gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,
- c)
- die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,
- d)
- politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
- e)
- für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.