Artikel 1 VO (EU) 2013/456
Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
(1) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält für Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 im Rahmen der Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. Oktober 2013 bei den zuständigen Behörden Kroatiens, wo er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in den Jahren 2011 und 2012 jeweils mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur nach Kroatien eingeführt bzw. aus Kroatien ausgeführt hat.
(2) Vorgänge im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren im Sinne von Absatz 1.
(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 teilt die zuständige kroatische Behörde den Antragstellern vor dem 1. November 2013 das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung gilt bis zum 30. Juni 2014.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 übermittelt die zuständige kroatische Behörde der Kommission bis zum 15. November 2013 gemäß Absatz 3 des genannten Artikels die Listen der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen in der Zeit vom 20. bis zum 30. November 2013 für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 stellen.
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